Finanzminister wenden erstmals Allgemeinverfügung an

Die Landesfinanzministerien haben am 22.07.2008 erstmals von dem neuen Instrument der Allgemeinverfügung (§ 367 Abs. 2b der Abgabenordnung)Gebrauch gemacht. Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte die *Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22. Juli 2008* auf seiner Internetseite.

Die Allgemeinverfügung betrifft die Einsprüche gegen Steuerbescheide hinsichtlich der Gültigkeit des Solidaritätszuschlages und der Besteuerung von Kapitaleinkünften. Mit der Allgemeinverfügung werden nunmehr sämtliche diesbezügliche, noch unerledigte Einsprüche zurückgewiesen - es ergehen also keine individuellen Einspruchsentscheidungen.

Gegen die Allgemeinverfügung kann kein Einspruch eingelegt werden, sondern jeder Betroffene kann innerhalb eines Jahres Klage gegen die Allgemeinverfügung einreichen. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundesssteuerblatt.

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