BFH: Wegzugsbesteuerung (§ 6 Abs. 1 AStG) ist rechtmäßig!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 23.09.2008, I B 92/08) festgestellt, dass die sogenannte Wegzugsbesteuerung des § 6 Abs. 1 Aussensteuergesetz (AStG) i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) weder gegen das Grundgesetz noch gegen die EU-Grundfreiheiten verstößt. Die Entscheidung erging zwar in einem summarischen *Schnellverfahren*, jedoch ist es sehr unwahrscheinlich, dass der BFH seine Meinung in dem folgenden Hauptsachverfahren ändern wird.

§ 6 Abs. 1 AStG bestimmt (untechnisch gesprochen), dass eine natürliche Person, welche in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war und nun ins Ausland verzieht, den Wertzuwachs von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Zeitpunkt des Wegzuges zu versteuern hat (Details vgl. Wortlaut § 6 Abs. 1 AStG). Diese Bestimmung wurde in Fachkreisen schon seit mehreren Jahren für europarechtswidrig angesehen. Vor dem Hintergrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs über ähnliche Vorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten entschied sich der Gesetzgeber im Jahr 2006 den § 6 AStG abzuändern. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die natürliche Person die Steuer auf den Wertzuwachs nicht mit dem Wegzug entrichten muss. Die Steuer wird vielmehr zinslos solange gestundet, bis die natürliche Person die Anteile tatsächlich veräüßert. Diese Neuregelung ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden, also auch auf den Fall, welchen der BFH zu entscheiden hatte.

Der BFH hält den § 6 AStG in seiner geänderten Fassung füreuroparechtskonform und verweist zur Begründung auf Rechtsprechung des EuGH, welche dahingehend zu interpretieren sei, dass Wegzugsbesteuerungen in der nunmehr vorliegenden Gesetzesfassung zulässig seien. Bemerkenswert ist die Ansicht des BFH, dass es im Falle einer möglichen Doppelbesteuerung des Wertzuwachses die Aufgabe des Zuzugstaates sei, die drohende Doppelbesteuerung mittels einer Anrechnung der im Wegzugsstaat (Deutschland) erhobenen Wegzugssteuer zu vermeiden. Der BFH ist ferner der Ansicht, dass es nicht unrechtmäßig ist, die geänderte, nunmehr europarechtskonforme, Fassung des § 6 AStG auf die noch offenen Fälle anzuwenden. Ein unzulässige Rückwirkung liege nicht vor.

Das Urteil des BFH gibt Anlass die steuerliche Planung von Wegzugsfällen anzupassen bzw. neu zu gestalten.

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