BMF: § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG, Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften

Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem aktuellen Schreiben Stellung zu der Frage der Besteuerung der Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges erbracht werden - vulgo: zur Frage der Besteuerung des Gehalts von deutschem Flugpersonal ausländischer Fluggesellschaften.

Hinter diesem BMF-Schreiben steht die Frage, in welchem Staat der Pilot eines Verkehrsflugzeuges steuerlich mit seinen Einkünften aus dieser Tätigkeit erfasst wird. Die üblichen Abgrenzungen der Bestimmung des Besteuerungsrechtes nach der sog. 181-Tage-Regelung greifen nicht, da sich in verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen spezielle Regelungen zu dieser Thematik finden. Diese Regelungen, die auch zu sog. Qualifikationskonflikten führen können, weisen auch die Rechtsfolge eine Nichtbesteuerung auf. Spannend bleibt die Frage, ob diese Nichtversteuerung der Einkünfte durch ein treaty override bzw. durch eine Rückfallklausel (subject to tax) von einem Staat zu seinen Gunsten gelöst werden kann - so wie es Deutschland derzeit mit der Vorschrift des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG probiert. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass Zulässigkeit, Inhalt und Reichweite des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG heftig umstritten sind.

Parallele Wertungen können zu Fallen von Schiffsbesatzungen oder den Arbeitsplatz des LKW-Fahrers, der eigentlich im Führerhaus seines Lastzuges lebt und international fährt, gezogen werden.

Betriebswirtschaftlich geht es um die Frage, ob sog. Billigfluglinien langfristig ihr Preise halten können, wenn die Piloten und Flugbegleiter mit ihren irischen oder britischen Arbeitgebern eine Gehaltsanpassung in Höhe der zusätzlichen deutschen Einkommensteuer erhandeln müssen.

Die Schweiz hat sich mit dem deutschen Vorgehen bereits Ende 2006 beschäftigt, es jedoch abgelehnt, die Bestimmungen in dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland entsprechend nachzuverhandeln.

Musterklagen zu dieser Problematik sind in Vorbereitung.

BMF-Schreiben, IV B 5 - S 1300/07/10080

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