Vorsteuerabzug: Stolperfalle ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Der Bundesfinanzhof hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung im Zusammenhang mit der Vorsteuerabzugsberechtigung wieder einmal mit den notwendigen Angaben auf einer Rechnung beschäftigt.

Der BFH wiederholt den Grundsatz, dass die Rechnung eineLeistungsbeschreibung tatsächlicher Art enthalten müsse, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermögliche. Zwar sei es zulässig in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen zu verweisen, jedoch müsste dieser Verweis die Unterlagen genau bezeichnen.

Im hier vorliegenden Fall war hielt der BFH daher die Leistungsbeschreibung auf der Rechnung (*Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996 berechnen wir*) für zu allgemein und uneindeutig. Die DM 15.000,00 an Mehrwertsteuer wurden nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

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