EuGH: Deutsches Verlustverrechnungsverbot bzgl. luxemburgischer Betriebsstättenverluste zulässig

Der Europäische Gerichtshof (-EuGH-) hat heute, am 15.05.2008, in einem Urteil festgestellt, dass die deutsche Regelung, welche vorsieht, dass die Verluste einer ausländischen Betriebsstätte nicht auf die Gewinne der inländischen Muttergesellschaft angerechnet werden dürfen, zulässig ist.

Die Richter folgten damit nicht dem Antrag der Generalanwältin Eleanor Sharpston, welche die deutsche Regelung für unzulässig erachtet hatte. Der EuGH stellte zwar fest, dass die deutsche Regelung die EU-Niederlassungsfreiheit beinträchtigt, jedoch sei diese Beeinträchtigung gerechtfertigt, da im Falle von Luxemburg ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bestehe, welches die Versteuerung eventuell anfallender Gewinne der Betriebsstätte Luxemburg zuweise und daher auch die Berücksichtigung der Verluste in Luxemburg erfolgen müsse. Ferner verhindere diese Regelung, dass die Verluste eventuell doppelt berücksichtig werden. 

Die Entscheidung folgt einem Weg, den der EuGH bereits mit der Entscheidung in Sachen Rs. C-446/03,*Marks&Spencer*, beschritten hat: einer zunehmend *freundlicheren* Haltung gegenüber der Steuersouveränität der Mitgliedsstaaten. Für die Zukunft darf daher erwartet werden, dass EU-Freiheiten einschränkende steuerliche Regelungen, welche nicht vollkommen willkürlich sind, sondern gewisse Rechtfertigungsgründe vorweisen können, vor dem EuGH Bestand haben werden.
(EuGH, Rs.C-414/06, *Lidl Belgium*)

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

Suche