Internationales Steuerrecht: Bundesfinanzministerum stellt sich wieder einmal gegen Bundesfinanzhof

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einen Schreiben alle Finanzämter angewiesen, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.07.2008 (Az.: I R 77/06) hinsichtlich der Aufgabe der Theorie der finalen Entnahmenicht anzuwenden.

Der BFH hatte entschieden, dass die Überführung eines Einzelwirtschaftsgutes aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte auch dann nicht zur sofortigen Gewinnrealisation führt, wenn die Betriebsstättengewinne aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung im Inland freigestellt sind.

Das Urteil bezog sich auf den Zeitraum vor 2006. Bis 2006 war diese Konstellation nicht ausdrücklich im Gesetz erfasst. Mit der Einfügung von Satz 3 in § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz, existiert nur eine ausdrückliche gesetzliche Regelung - deren Anwendbarkeit der BFH aber (implizit) in Zweifel zieht.

Vor dem Hintergrund dieser Meinungsunterschiede zwischen dem BMF und dem BFH sollten sich Unternehmen vor der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland unbedingt von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.

BMF-Schreiben vom 20. Mai 2009, IV C 6 - S 2134/0710005

 

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