Bundesgerichtshof: strafbefreiende Teilselbstanzeige ist unwirksam ! ! !

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute entschieden, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige, die nicht alle, sondern nur einen Teil der verschwiegenen Einkünfte offenlegt (sogenannte Teilselbstanzeige) nicht wirksam ist. Der Steuerpflichtige, der in den Genuß einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige kommen will, muss für alle noch nicht verjährten Jahre sämtliche verschwiegene Einkünfte (d.h. alle Konten/Depots etc.) nacherklären - sonst ist die Selbstanzeige insgesamt unwirksam!

Der BGH tritt mit dieser Entscheidung ausdrücklich der bisherigen Ansicht entgegen, dass auch eine teilweise Selbstanzeige wirksam sei.

Das Urteil des BGH liegt ganz auf der Linie der Entscheidungspraxis des 1. Strafsenats, der seit Mitte 2008 für das Steuerstrafrecht zuständig ist. Seit der Übernahme der Zuständigkeit für das Steuerstrafrecht hat der 1. Senat in mehreren Urteilen die Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht *verschärft* und die aus seiner Sicht bisherige *laxe* Vorgehensweisen in diesem Bereich gerügt.

Die Erstellung einer Selbstanzeige bedarf nach dieser Entscheidung noch größerer Sorgfalt als dies bisher schon angezeigt war und jedem Betroffenen kann nur dringend angeraten werden, vor Abgabe einer solchen Erklärung einen Fachanwalt für Steuerrecht zu konsultieren.

Beschluss des 1. Strafsenats vom 20.5.2010 - 1 StR 577/09

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