Datendiebstahl: doch kein Schadensersatz von Liechtensteiner Bank!?

Das Liechtensteinische Obergericht in Vaduz hat das Urteil des Landgerichts Vaduz vom Februar 2010, mit welchem die Bank LGT zum Schadensersatz gegenüber einem deutschen Kunden verurteilt worden war, aufgehoben.

Der deutsche Kunde war in Deutschland wegen Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Zusätzlich musste er eine Geldauflage in Höhe von ca. 7,5 Mio. EUR zahlen. Der deutsche Kunde war in Folge eines Datendiebstahls *aufgeflogen*. Der Liechtensteinischen Bank warf er vor, dass diese ihn nicht rechtzeitig über den Datendiebstahl informiert habe und ihm daher die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige genommen war. Hätte er eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet, so wäre er nicht zu einer Bewährungsstrafe incl. Geldauflage verurteilt worden.

In erster Instanz hat das Landgericht Vaduz dem deutschen Kunden Recht gegeben und die Bank zum Ersatz der 7,5 EUR verurteilt. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung nunmehr auf. Laut Presseberichten argumentierte das Gericht, das die Geldauflage von ihrem Charakter und Zielsetzung her nicht auf die Bank *übergewälzt* werden könne. Es bestehe ein öffentliches Interesse dahingehend, dass die Geldauflage den Steuersünder tatsächlich treffe - ein Überwälzen auf die Bank würden diesem öffentlichen Interesse zuwider laufen.

Das Verfahren gilt als *Musterverfahren*, daher wird damit gerechnet, dass der deutsche Kläger gegen diese Entscheidung in die Revision zum Obersten Gerichtshof gehen wird.

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