Schweiz legt Grundsätze für steuerlichen Auskunftsaustausch fest - Fachleute kritisch

Der Schweizer Bundesrat hat eine Verordnung erlassen, welche den Schweizer Behörden die Handhabung von Amtshilfeersuchen vorschreibt. In der Amtshilfeverordnung ist inbesondere geregelt, dass die Schweizer Behörden keine Amtshilfe leisten sollen, wenn der ersuchende Staat sich direkt oder indirekt auf Informationen stützt, welche durch strafbare Handlungen erlangt worden sind (z.B. *Datendiebstahl*).
Die Amtshilfeverordnung soll in nächster Zukunft durch ein Amtshilfegesetz abgelöst werden, jedoch sind die Arbeiten an diesem Gesetz noch nicht abgeschlossen.

Experten sind allerdings sehr kritisch, was die vorstehende beschriebenen Einschränkungen im Amtshilfeverordnung (und das Amtshilfegesetz) betrifft. Da die Amtshilfe jeweils auf einem völkerrechtlichen Vertrag mit dem jeweiligen ausländischen Staat beruht, kann die Schweiz *nicht einfach* den Umfang der zu leistenden Amtshilfe einschränken, wenn diese so nicht in dem völkerrechtlichen Vertrag vorgesehen ist.

Sollte die Schweiz mit ihrer innerstaatlichen Handhabung der Amtshilfe gegen den Wortlaut der abgeschlossenen Verträge verstoßen, so könnten die betroffenen Staaten versuchen, die Schweiz wieder auf die *schwarze oder graue Liste* setzen zu lassen.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

Suche