BFH: Erbschaftsteuerliche Begünstigungen auch für Vererbung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Beschränkung des § 13a Absatz 4 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2007 geltenden Fassung (ErbStG) gegen EU-Recht verstößt.

§ 13a Absatz 1 und 2 ErbStG legen fest, dass bei der Veerbung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ein Freibetrag bzw. ein verminderter Wertansatz gewährt wird. § 13a Absatz 4 Nr. 3 ErbStG legt jedoch fest, dass diese Begünstigungen nur für Anteile an Kapitalgesellschaften gilt, die ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben (aufgrund BMF-Verwaltungsanweisung gilt die Vergünstigungen auch für Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU).

Der BFH hält diese Regelung für eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EG (jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--), wenn diese Regelung nicht auch für Kapitalgesellschaften im übrigen Ausland gilt. Art. 56 EG bestimmt nämlich, dass alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländernverboten sind.
Der BFH bezieht sich bei seiner Vorlage an den EuGH ausdrücklich auf ein Grundsatzurteil des EuGH aus dem Jahr 2007, in welchem der EuGH bestätigt hat, dass die Kapitalverkehrsfreiheit auch gegenüber sogenannten Drittstaaten gilt, wenn mit diesen ein Abkommen über den Informationsaustausch besteht.

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