BFH: Auch "Strohmann" schuldet Umsatzsteuer aus Rechnungen seines Unternehmens
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- Erstellt am Donnerstag, 01. September 2011 19:47
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Haftung für offen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer verschärft. Nunmehr können Personen, die ein Gewerbe anmelden, die faktische Geschäftsführung aber anderen Personen überlassen (*Strohmann*), für in Rechnung ihres Gewerbes offen ausgewiesene Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden.
In dem vorliegenden Fall hatte eine Renterin auf Drängen ihres Sohnes im Jahr 1994 ein Gewerbe (Erstellung eines gewerblichen Telefaxverzeichnisses) auf ihren Namen angemeldet, die Geschäftsführung jedoch ohne weitere Kontrolle ihrem Sohn und seinen Kumpanen überlassen. Diese versandten ca. 460.000 Rechnungen über 998,00 DM (darin enthaltene Umsatzsteuer von 130,17 DM) an Unternehmen im gesamten Bundesgebiet für einen angeblich erfolgten Eintrag in einem Telefaxverzeichnis. Die offen ausgewiesene Umsatzsteuer, die nicht an das Finanzamt abgeführt worden war, belief sich für das Jahr 1994 auf ca. 32 Mio. DM. Später setzte das Finanzamt die geschuldete Umsatzsteuer für 1994 auf ca. 2 Mio. DM herab, da nur etwa 10% der angeschriebenen Unternehmen die Rechnungen tatsächlich bezahlt hatten. § 14 Abs. 3 UStG (in der Fassung des UStG 1993) besagt, dass eine Person, die in einer Rechnung offen Umsatzsteuer ausweist, diesen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen muss - unabhängig davon, ob der Ausweis der Umsatzsteuer zu Recht erfolgt ist oder nicht. Die Vorschrift hat das Ziel, mißbräuchliche Rechnungsstellungen mit offenem Umsatzsteuerausweis zu verhindern. Da die Rentnerin die Führung ihres Gewerbes bewußt ihrem Sohn überlassen hatte und seine Tun nicht weiter kontrolliert hatte, wurde ihr das Tun ihres Sohnes (hier: Erstellen und versenden der Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis) zugerechnet und eine Haftung gemäß § 14 Abs. 3 UStG 1993 bejaht.
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