Umsatzsteuer: Nur eingeschränkter Vorsteuerabzug bei von Ehegatten errichteten und gemischt genutzen Immobilien

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei heute veröffentlichten Urteilen ein *Steuersparmodell*, dass in der Vergangenheit heftig diskutierte wurde (vgl. Seeling-Entscheidung des EuGH), präzisiert: Nach Ansicht des BFH, kann ein Ehegatte keine Vorsteuer im Zuammenhang mit der Vermietung seines Miteigentumsanteils an der gemeinsam errichteten Immobilie an den anederen Ehegatten geltend machen.

Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann in dem gemeinsam mit seiner Ehefrau errichteten Wohnhaus ein Büro eingerichtet und zu diesem Zweck den entsprechenden Miteigentumsanteil seiner Ehefrau *angemietet*. Die Ehefrau opitiert hinsichtlich ihrer Vermietungseinkünfte zur Umsatzsteuer und machte gleichzeitig die anteilige Vorsteuer aus den Baukosten für den angemieteten Büroteil geltend. Der BFH erklärte, dass im zivilrechtlichen Sinne zwar eine Vermietung vorliegen würde, im umsatzsteuerrechtlichen Sinne allerdings nicht. Eine Vermietungsleistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne liege nur dann vor, wenn der Mieter das Mietobjekt erst durch(!) die Vermietung zur alleinigen Nutzung zugewiesen bekomme. Ist der Mieter schon vor der Vermietung im (Allein- oder Mit-)Besitz des Mietobjekts, so liege umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungsleistung vor - den der Mieter erhalte nicht mehr, als er ohnehin schon innehabe. Unter Verweis auf ein Urteil des EuGH aus dem Jahre 2005 ist der BFH der Ansicht, dass im Fall der gemeinschaftlichen Errichtung einer Wohnimmobilie der Miteigentumsanteil des, abgesehen von seiner Vermietungstätigkeit, nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten an der Büroimmobilie bereits bei der Errichtung/Herstellung(!) an unternehmerisch tätigen, anderen Ehegatten geliefert wird. Da dieser Ehegatte somit umsatzsteuerrechtlich bereits ab Errichtung/Herstellung im Alleinbesitz des Bürosraumes sei, könne dieser nicht (nochmal) umsatzsteuerrechtlich an ihn vermietet werden. Als Ausweg hätte sich in diesem Fall angeboten, dass der Ehemann alleine für den gesamten(!) Büroraum die Vorsteuer geltend macht.

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