Bundesregierung: Ankauf von "Daten-CDs" trotz Steuerabkommens mit der Schweiz zulässig

Noch vor Inkraftreten des Steuerabkommens zwischen Schweiz und Deutschland zeigen sich erste Unterschiede in der Interpretation des Wortlauts des Abkommens. Während die Schweizer Regierung die Position vertritt, dass mit Abschluss des Abkommens ein Ankauf sogenannter "Daten-CDs" (CDs mit -gestohlenen- Bankdaten deutscher Kunden) nicht mehr zulässig ist, sieht das deutsche Bundesfinanzministerium diesen Punkt anders: Den deutschen Finanzämter sei nur verboten, sich "aktiv" um den Kauf solcher Daten-CDs "zu bemühen" - ein grundsätzliches Verbot des Ankaufs sieht das Abkommen also aus Sicht der Bundesregierung nicht vor.

 

 

 

 

Die Auskunft erteilte das Bundesfinanzminsterium auf eine Anfrage in der parlamentarischen Fragestunde im Bundestag am 25.04.2012. Aus der Antwort wird klar, dass es somit bereits in einem zentralen Punkt des Abkommens Diskrepanzen zwischen der Schweizer und der deutschen Seite gibt.

 

Für Steuerpflichtige mit Konten in der Schweiz heisst dies, dass sie weiterhin befürchten müssen, dass nach dem Ankauf von Daten-CDs gegen Sie ermittelt wird. Erst nach Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens werden sich die Betroffenen dagegen wehren können, in dem sie eine Bescheinigung der Schweizer Bank vorlegen, dass ihr Konto im Rahmen des Abkommens der "Pauschalbesteuerung" unterworfen worden war.

 

Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Vorlage dieser Bescheinigung die Finanzämter daran hindern wird, weitere Ermittlungen anzustellen. Zum Beispiel nach der möglichen Herkunft der in der Schweiz angelegten Gelder.

 

Somit wird also trotz des Abkommens ein Fahndungsdruck bestehen bleiben - das Abkommen zieht in diesem Sinne also keinen Schlussstrich.

 

Potentiell Betroffene sollten sich von einem Fachanwalt für Steuerrecht über die sonstigen Aspekte und eventuelle Vorsorgemöglichkeiten beraten lassen.

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