Bundesgerichtshof zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Pressemitteilung vom 16.05.2012 darauf hingewiesen, dass er am 22.05.2012 über eine Revision entscheiden wird, bei welcher (wieder einmal) die Frage der Strafzumessung bei Steuerstraftaten eine Rolle spielen wird.

 

Da es sich bei dem Verfahren weder um einen prominenten Angeklagten, noch um einen besonders spektakulären Fall der Steuerhinterziehung handelt, ist es bemerkenswert, dass der BGH ausdrücklich mit einer Pressemittlung auf dieses Revisionsverfahren hinweist. Die Pressemitteilung kann daher nur so verstanden werden, dass der BGH beabsichtigt, sich im Rahmen dieses Verfahrens erneut grundsätzlich zur Frage der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung zu äußern. Im Zusammenhang mit denen in der Pressemitteilung mitgeteilten Fakten des Falls kann geschlussfolgert werden, dass der BGH wohl insbesondere an der "geringen" Höhe der von den unteren Gerichten verhängten Strafen Anstoß nimmt - diese bewegen sich trotz hoher Hinterziehungsbeträge oft im Bereich von "zwei Jahren auf Bewährung".

 

 

 

 

Der am 22.05.2012 zu verhandelnde Fall ist zwar nicht spektakulär, jedoch sind die Verfahrensgeschichte und das Urteil ungewöhnlich:

 

Der Angeklagte wurde im Jahr 2010 vom Landgericht Hamburg wegen Steuerhinterziehung zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt: Er hatte elektronische Geräte (u.a. nachgebaute iPhones) von China nach Deutschland eingeführt, ohne die hierfür erforderliche Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Es entstand ein Steuerschaden von ca. EUR 900.000. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

 

Im Jahr 2011 klagte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten wegen derselben Taten erneut an - diesmal jedoch wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in 32 Fällen. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten wegen eines minder schweren Falls des gewerbsmäßigen Schmuggels. Unter Einbeziehung der bereits im Jahr 2010 erteilten Strafe (sog. Gesamtstrafenbildung) sprach das Landgericht Hamburg ein Gesamtstrafe (also Steuerhinterziehung+Schmuggel) von insgesamt zwei Jahren auf Bewährung aus. Das Landgericht begründete dieses Gesamtergebnis damit, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren "unnatürlich" in zwei Anklagen aufgespalten habe. Die Staatsanwaltschaft legte dann Revision gegen diese Urteil ein.

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