Sanierungsgewinne im Grundsatz steuerpflichtig
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- Erstellt am Mittwoch, 20. Juni 2012 14:43
Für einen Sanierungsgewinn können nach Abschaffung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 66 EStG a.F. auf der Grundlage des v.g. BMF-Schreibens vom 27.3.2003 Steuerstundung und Steuererlass (nur) aus sachlichen Billigkeitsgründen beantragt werden.
Nachdem zahlreiche (Muster)Verfahren, die gegen diese neue Regelung eingeleitet wurden, kürzlich ergebnislos beendet wurden oder zu Gunsten der Finanzverwaltung entschieden worden sind, hat diese nunmehr bekräftigt, dass es bei der Neuregelung bleibt und weiterhin die BMF-Schreiben vom 27.03.2003 und 22.12.2009 volle Gültigkeit haben.
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