BFH: 30% des Gehalts steuerfrei in den Niederlanden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass deutsche Arbeitnehmer, die bei einem niederländischen Arbeitgeber beschäftigt sind und von der sogenannten **30%-Regelung** profitieren, den steuerfrei ausgezahlten Anteil ihres Gehalts in Deutschland **NICHT versteuern** müssen. Dieser Teil des Einkommens ist lediglich dem **Progressionsvorbehalt** zu unterwerfen. Die 30%-Regelung im niederländischen Steuerrecht erlaubt es Arbeitgebern, ausländischen Arbeitnehmern pauschal **30% des Bruttogehalts steuerfrei** auszuzahlen. Diese steuerfreie Zahlung dient dem Ausgleich sogenannter „extraterritorialer Kosten“ – also Mehraufwendungen, die durch das Arbeiten im Ausland (z. B. tägliches Pendeln, höheres Preisniveau, doppelte Haushaltsführung) entstehen. Sie stellt damit eine **pauschale Aufwandserstattung** dar, nicht aber eine persönliche Steuerbefreiung. Im entschiedenen Fall hatte das deutsche Finanzamt den steuerfreien Teil des niederländischen Gehalts in die deutsche Steuerbemessungsgrundlage einbezogen. Der BFH stellte jedoch klar, dass dies nicht zulässig ist. **Da die Niederlande das Besteuerungsrecht für die entsprechenden Arbeitstage haben und die 30%-Regelung eine anerkannte steuerliche Behandlung darstellt**, liegt keine „Nichtbesteuerung“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vor. Eine Besteuerung in Deutschland ist deshalb ausgeschlossen. Wer als in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer für einen niederländischen Arbeitgeber arbeitet und von der niederländischen **30%-Regelung** profitiert, kann also **30% seines Gehalts steuerfrei erhalten**, ohne dass dieser Anteil in Deutschland versteuert werden muss. Er wird lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) berücksichtigt. Sie möchten auch 30% Ihres Gehalts steuerfrei erhalten----kontaktieren Sie uns, damit wir Sie bei der Umsetzung dieses Vorhabens unterstützen und beraten!

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