Advance Pricing Agreements (APAs) HK mit Deutschland ?

Ein Advance Pricing Agreement (APA) ist eine zeitlich befristete Vereinbarung auf Anregung eines Steuerpflichtigen zwischen einem oder mehreren Steuerpflichtigen und mehreren Steuerverwaltungen. Durch den Abschluss von APAs werden die steuerlich anzuerkennenden Verrechnungspreismethoden zwischen den betroffenen verbundenen Unternehmen oder Unternehmensteilen für einen bestimmten Zeitraum in der Zukunft festgelegt.

 

Interessant sind derartige Vereinbarung für Großunternehmen; dies liegt zum einen an den Gebühr, gemäß § 178a AO sind 20.000 € für den Antrag zu bezahlen, zum anderen weist die Statistik des Joint Transfer Pricing Forum der EU nur sehr geringe Zahlen für Deutschland (bis 2009 nur 9 APA) auf.

Steuervereinbarungen zwischen einem Steuerpflichtigen und den deutschen Finanzbehörden sind nach deutschem Steuerrecht unzulässig. Stattdessen kann, soweit ein DBA anwendbar ist, das eine Klausel über das Verständigungs- und das Konsultationsverfahren entsprechend Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 OECD-Musterabkommen enthält, auf dieser Grundlage auf Antrag des Steuerpflichtigen („APA-Antrag“) eine Vorabverständigungsvereinbarung mit dem anderen Staat abgeschlossen werden. Für die Durchführungsbestimmungen gilt in Deutschland das BMF Schreiben vom 5. 10. 2006. Darin wird auf die OECD Leitlinien 1995 verwiesen.

Im Nicht-DBA Fall, also mit Hong Kong, kann sich die zuständige Landesfinanzbehörde auf Antrag im Einvernehmen mit dem für Vorabverständigungsverfahren zuständigen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einseitig gegenüber einem Steuerpflichtigen in Verrechnungspreisfragen für die Zukunft binden, wenn der konkrete Einzelfall hierfür geeignet ist und ein berechtigtes Interesse besteht. Für die Ablehnung entsprechender Anträge spricht, dass einseitige Maßnahmen eine Doppelbesteuerung nicht zuverlässig beseitigen und sogar Besteuerungslücken verursachen können. Schließt der Steuerpflichtige ohne Beteiligung der deutschen Finanzbehörden ein einseitiges (unilaterales) APA mit einem anderen Staat nach dessen Recht ab, bindet dies die deutschen Finanzbehörden nicht. Ob auf dieser Grundlage ein APA mit Blickrichtung nach HK abgeschlossen wird ist höchst fraglich.

 

Grundlage für die angestrebten neuen APAs ist also eine ist also ein tauglichen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten. Bevor Hongkong entsprechende neue DBAs mit der gegenseitigen Information und Verständigung unterzeichnen konnte, waren Änderungen in der Inland Revenue Ordinance erforderlich, welche durch die Inland Revenue Amendment (No.3) Bill 2009 umgesetzt wurden. Durch Departmental Interpretation and Practice Notes No. 46/47/48 (DIPN 46;47,48) wurden Richtlinien für die Bearbeitung von Anfragen zum Informationsaustausch erstellt. Nun können durch diese Gesetzesänderungen in HK neuen DBA erarbeitet werden können und auch reine Informationsabkommen nach Muster der „Tax Information Exchange Agreements“(TIEA) der OECD sind möglich.

 

Auf die aufgenommenen Verhandlungen seit Juni 2014 zwischen Deutschland und Hongkong kann nur hingewiesen werden. Zu detaillierten Zeitplänen und Inhalten laufender Verhandlungen hat das Bundesfinanzministerium keine weiteren Informationen bereitgestellt. Basis der Verhandlungen ist auf deutscher Seite die "Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen" vom August 2013.

Praktisch wird das Problem derzeitig gelöst, indem die gesamte Verrechnungspreisdokumentation eins Konzerns in Verbindung mit einem oder mehrere APAs zur Grundlage der Steuererklärung in allen Ländern gemacht wird. Bis zum Abschluß von HK bezogenen APAs findet diese steuerliche Betreuung statt.

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