BGH: Rechtsprechungsänderung bei „Schwarzarbeit“

Der BGH hat in einem Urteil vom 24.01.2018 (1 StR 331/17) eine Änderung seiner Rechtsprechung betreffend Straftaten nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) angekündigt. Konkret beabsichtigt der BGH die Frage des Vorsatzes bei § 266a StGB nunmehr in gleicher Art und Weise zu bewerten wie er dies bei Straftaten nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) handhabt. Bisher zog der BGH bei diesen Straftaten bei identischem Sachverhalt unterschiedliche Konsequenzen. Bei § 370 AO gilt: Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt nach der Rechtsprechung ein Tatbestandsirrtum vor, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ausschließt. Hingegen gilt ein entsprechender Irrtum bezüglich der Arbeitgegebereigenschaft im Rahmen des § 266a StGB nur als (in der Regel vermeidbarer) Verbotsirrtum. Der BGH hält diese unterschiedliche Handhandhabung für nicht mehr gerechtfertigt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Angeklagte auf Baustellen eine Vielzahl von polnischen Handwerkern als Subunternehmer beschäftigt. Tatsächlich waren diese „Subunternehmer“ derart in den Betriebsablauf des Angeklagten integriert, dass diese in sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Arbeitnehmer anzusehen waren. Diese hätten daher vom Angeklagten zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgeführte werden müssen. Der Angeklagte war bezüglich dieser Vorgänge allerdings durchgehend von einem Steuerberater und Rechtsanwalt beraten worden und hielt daher sein Vorgehen wohl für rechtlich zulässig. Dies könnte allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH dazu führen, dass ein Verurteilung gemäß § 370 AO wegen Tatbestandsirrtums ausscheidet, hingegen eine Verurteilung gemäß § 266a StGB weiter in Frage kommt. Mit dem beabsichtigten Gleichlauf der Prüfung des Vorsatzes bei § 370 AO und § 266a StGB würde solch ein "kurioses" Ergebnis vermieden werden.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

Suche