BFH: Grundsatzurteil zu nachträglichen Anschaffungskosten nach neuem GmbH-Recht
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.7.2018, IX R 5/15, über eine rechtliche Gestaltung im Zusammenhang mit dem Verlust beim Verkauf von GmbH-Anteilen entschieden. Der BFH hat sich hierbei gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung gewandt, welche in dem Vorgehen einen Gestaltungsmißbrauch gesehen hatten: Gesellschafter einer GmbH hatten für deren Verbindlichkeiten eine Bürgschaft übernommen. Als die GmbH in eine wirtschaftliche Krise geriet und eine Inanspruchnahme der Bürgen drohte, stellten die Gesellschafter der GmbH hohe Geldbeträge zur Verfügung. Mit diesen Geldbeträgen befriedigte die GmbH ihre Gläubiger, so dass es nicht mehr zu einer Inanspruchnahme der Bürgen kam. Anschließend verkauften die GmbH-Gesellschafter ihre Anteile für EUR 0,-- und machten einen steuerlichen Verlust gemäß § 17 EStG geltend. Hierbei rechneten sie ihre Zahlungen an die GmbH zu den Anschaffungskosten hinzu. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen an die GmbH hingegen nicht. Der BFH gab den Gesellschaftern Recht und betonte, dass aufgrund der Änderungen des Eigenkapitalsrechts der GmbH durch das MoMiG nur noch offene oder verdeckte Einlagen als Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG berücksichtigt werden können. Es stelle keinen Gestaltungsmißbrauch dar, dass die Gesellschafter über den "Umweg" der Einzahlung in die GmbH und der nachfolgenden Befriedigung der (Bürgschafts)Gläubiger eine steuerliche Berücksichtigung erreicht haben, welche ihnen nicht offen gestanden hätte, wäre es zu einer Bürgschaftsinanspruchnahme gekommen. Der BFH hat auch bestätigt, dass auch eine Veräußerung zu EUR 0,-- eine entgeltliche Veräußerung im Sinne des § 17 EStG darstelle, wenn die GmbH-Anteile objektiv wertlos sind.Steuerrecht "aus dem Leben"
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