BFH: Erleichterte Bejahung eines Steuerstundungsmodells

Mit Urteil vom 06.06.2019, IV R 7/16, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für die Annahme eines Steuerstundungsmodells im Sinne § 15b EStG "erleichtert": So kann ein Steuerstundungsmodell auch dann vorliegen, wenn sich die Verluste in erster Linie aus der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und/oder degressiver Afa ergeben. Da es sich hierbei um Wahlrechte handelt, indiziert dies sogar, dass das Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausgerichtet ist! Interessanterweise hat das erstinstanzliche Finanzgericht gegenteilig geurteilt und die Verluste als normale "Anlaufverluste" angesehen. Ferner ist es unerheblich, ob das Projekt betriebswirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht - im Gegenteil, auch sinnvolle Projekte können in den Anwendungsbereich des § 15b EStG fallen. Entscheidend ist vielmehr, ob solche Projekte einer Vielzahl von Steuerpflichtigen mit einer konzeptionelle Zielrichtung von steuerlichen Vorteilen angeboten werden.

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