Strafbarkeitsrisiken bei Kurzarbeitergeld und Soforthilfe

Relativ zügig und unkompliziert haben der Bund und die Länder finanzielle Hilfen aus Anlaß der Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt bzw. ausgezahlt. In der Eile darf jedoch nicht übersehen werden, dass diese Hilfen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind und der jeweilige Antragsteller dafür haftet, dass in seinem Fall die Voraussetzungen bei Antragstellung vorlagen und für die Dauer des Kurzarbeitergeldes vorliegen. Sollte es hier zu Fehlern kommen, drohen dem Antragsteller (evtl. auch seinen Arbeitnehmern!) strafrechtliche und finanzielle Folgen! Bereits nach der Finanzkrise wurden Fälle der unberechtigten Beantragung von Kurzarbeitergeld strafrechtlich verfolgt. Gleiches dürfte für in Zukunft die Soforthilfe gelten. Insbesondere bei der Soforthilfe wird in verschiedenen Bundesländern bei der Online-Beantragung ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen von Falschangaben hingewiesen. Sowohl beim Kurzarbeitergeld als auch bei der Soforthilfe kommt als Straftatbestand Betrug (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrug (§ 264 StGB) in Betracht. Weitere Folgen können natürlich die Rückforderung/Einziehung der Zahlungen und weitere Geldbußen sein. Sollten Sie daher unsicher sein, ob ihr Unternehmen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld oder Soforthilfe erfüllt bzw. weiterhin erfüllt, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.

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