Grundsatzurteil: Deutsche Piloten irischer Fluggesellschaften müssen in Deutschland keine Steuern zahlen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass "deutsche" (d.h. mit einem Wohnsitz in Deutschland) Piloten, die für irische (d.h. mit Hauptsitz in Irland) Fluglinien arbeiten, ihren Arbeitslohn nicht in Deutschland versteuern müssen. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Arbeitslohn in Irland nicht besteuert wird (bzw. Irland auf sein Besteuerungsrecht verzichtet) und der Pilot somit überhaupt keine Steuern auf seinen Arbeitslohn zahlt (sogenannte weiße Einkünfte).
Der BFH stellt sich mit seinem Urteil gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die das Entstehen solcher weißer Einkünfte in Rahmen von Doppelsteuerungsabkommen durch eine Regelung in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG (2002/2007) verhindern wollte (sogenannter treaty override). Nach dieser Regelung soll in bestimmten Konstellationen das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfallen, wobei die Finanzverwaltung die Voraussetzungen dieser Regelung großzügig zu ihren Gunsten auslegt. Der BFH hat nun diese Auslegungsvarianten der Finanzverwaltung verworfen.
[BFH-Urteil vom 11.1.2012, I R 27/11]
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