Steuerfallen bei Tantiemen: Jetzt beraten lassen und hohe Nachzahlungen vermeiden!
Unsere Kanzlei ist seit über 20 Jahren erfolgreich im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht tätig und hat bereits in mehreren Fällen sowohl vorgerichtlich als auch in gerichtlichen Verfahren die Einstufung von Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vollständig zurückweisen können. Unternehmen und Gesellschafter profitieren von unserer Erfahrung, um steuerliche Risiken zu vermeiden und rechtssichere Vergütungsmodelle zu gestalten. Gerade die Besteuerung von Vorstandsvergütungen ist ein sensibles Thema, das regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden führt. Besonders umsatz- oder gewinnabhängige Tantiemen stehen häufig im Fokus von Betriebsprüfungen und können zu erheblichen steuerlichen Nachforderungen führen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen Vergütungsvereinbarungen steuerrechtlich anerkannt werden und wann die Gefahr einer vGA besteht. Der BFH hat entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen sind. Eine vGA kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eindeutige Hinweise darauf bestehen, dass der Aufsichtsrat die Interessen des Vorstandsmitglieds einseitig bevorzugt hat (Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22). Im konkreten Fall hatte eine AG mit ihrem alleinvertretungsberechtigten Vorstand eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und gewinnabhängige Tantiemen vorsah. Das Finanzamt und das Finanzgericht stuften die Zahlungen als vGA ein, was zu einer höheren Körperschaftsteuer für die AG führte. Der BFH widersprach dieser Einschätzung jedoch und stellte klar, dass bei einer AG andere Maßstäbe als bei einer GmbH gelten. Da der Aufsichtsrat kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, könne eine vGA nur angenommen werden, wenn besondere Umstände klar belegten, dass die Entscheidung einseitig zum Vorteil des Vorstandsmitglieds getroffen wurde. Die steuerlichen Auswirkungen solcher Sachverhalte können schnell in die Zehntausende gehen und entstehen oft erst Jahre später im Rahmen von Betriebsprüfungen. Um hohe Nachzahlungen und langwierige Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Unternehmen Tantiemeregelungen frühzeitig von Fachanwälten für Steuerrecht prüfen lassen. Diese sollten zudem über Erfahrung im Gesellschaftsrecht verfügen, um sowohl steuerliche als auch gesellschaftsrechtliche Aspekte optimal zu gestalten. ***Wir stehen Ihnen für eine erste Beratung sowie vertiefende Prüfungen jederzeit zur Verfügung und unterstützen Sie dabei, Vergütungsvereinbarungen rechtssicher und steuerlich vorteilhaft zu gestalten.***Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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