Internationales Steuerstrafrecht - Festschriftsbeitrag für Prof. Dr. Frotscher

Anläßlich des 80. Geburtstages von Prof. Dr. jur. Gerrit Frotscher wurde von Kollegen und Schülern eine Festschrift verfasst. Zu dieser Festschrift hat Herr Rechtsanwalt Dr. Korts eine Beitrag zum „INTERNATIONALEN STEUERSTRAFRECHT“ verfasst (Verlinkung folgt). Der Beitrag beschäftigt sich mit Fragen und Problemen aus dem Bereich der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung. Er erörtert die derzeitige Gesetzeslage, Fragen zu Umsatzsteuerhinterziehung und des Verbots der Doppelbestrafung. Herr Prof. Dr. jur. Gerrit Frotscher wurde im Jahr 2023 Jahr 80 Jahre alt. Herr Prof. Dr. Frotscher war ab dem Wintersemester 1999 bis zu seiner Emeritierung Ordentlicher Professor für Internationales Steuerrecht an der Universität Hamburg (Institut für Internationales und Ausländisches Finanz- und Steuerwesen), davor bekleidete der Positionen in Steuerabteilungen internationaler Großkonzerne im In- und Ausland.

Cum-Ex: Staatsanwalt fordert 5 Jahre Haft, Dubai liefert aus

Die neusten Entwicklungen: In dem Prozess gegen Manager der insolventen Maple Bank hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt in ihrem Schlussplädoyer Haftstrafen von bis zu 5 Jahren gefordert. Angeklagt sind 4 ehemalige Manager der Bank. Der Steuerschaden soll sich auf ca. 350 Millionen Euro belaufen. In der Zwischenzeit sitzt in DUBAI ein weiterer „Mastermind“ von Cum-Ex-Geschäften in Auslieferungshaft: Diese soll zwischen 2012 und 2015 in Dänemark Cum-Ex-Geschäfte initiiert und geplant haben. Dänemark hatte bereits sein Vermögen in Großbritannien pfänden lassen und ihn international zu Fahndung ausschreiben lassen. Im Mai 2022 wurde er dann in Dubai in Auslieferungshaft genommen. Dänemark verklagt in den USA auch mehrere Pensionsfonds, die an Cum-Ex-Geschäften beteiligt waren bzw. von diesen profitiert haben sollen.

Cum-ex: Prozess gegen Hanno Berger gestartet

Am heutigen 04.04.2022 hat vor dem Landgericht Bonn der Strafprozess gegen Hanno Berger, den vermeintlichen "Mastermind" der sogenannten Cum-Ex-Geschäfte, begonnen. Zu Prozessbeginn teilten seine Rechtsanwälte mit, dass Herr Berger erst einmal nicht zur Anklage Stellung nehmen wird. Die Ermittlungsbehörden versuchten seit 2012 Herrn Berger habhaft zu werden, dieser begab sich jedoch (rechtzeitig) in die Schweiz und wurde erst vor kurzem von dort nach Deutschland ausgeliefert. Die Anklage wirft Hanno Berger Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro vor, die durch die von ihm konzipierten Cum-Ex-Geschäfte entstanden sein sollen. In den zurückliegenden Jahren hat Herr Berger vehement bestritten, dass seine Cum-Ex-Geschäfte rechtswidrig gewesen seien. Es wird höchst spannend sein, ob Herr Berger auch das Landgericht Bonn von seiner Rechtsansicht wird überzeugen können.

Cum-Ex: "Mastermind" ausgeliefert - Strafverhandlung im April

Am 25.02.2022 wurde der angebliche "Mastermind" der Cum-Ex-Geschäfte, Hanno Berger, von der Schweiz nach Deutschland ausgeliefert und sitzt seitdem in einer hessischen Justizvollzugsanstalt. Am 12. April 2022 soll die Strafverhandlung vor dem Landgericht Wiesbaden beginnen. Am Landgericht Wiesbaden wurde bereits im März 2021 eine Strafverhandlung gegen Herrn Berger und zwei Mitangeklagte eröffnet, jedoch erschien Herr Berger nicht zur Verhandlung. Dies löste dann das Auslieferungsverfahren mit der Schweiz aus. Nicht nur für Herrn Berger, sondern auch für alle 1300 weiteren Tatverdächtigen wird dem Strafverfahren entscheidende Bedeutung zukommen: Sollte Herr Berger ein Geständnis ablegen, dann könnte dies die Verteidigung der anderen Tatverdächtigen erheblich belasten. NEU: Bereits am 04.04.2022 wird sich Herr Berger vor dem Landgericht Bonn in einer weiteren Cum-Ex-Anklage verantworten müssen. Zwischenzeitlich haben seine bisherigen Rechtsanwälte ihre Verteidigermandate niedergelegt. Laut Pressemitteilung wurde bereits in Pflichtverteidiger bestellt.

BFH: Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneute seine Rechtsansicht bekräftigt, dass seit der Einführung der Abgeltungssteuer der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust steuerlich geltend gemacht werden kann. Zwar lässt § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nur den Verlust aus einer Veräußerung zu, jedoch steht der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung wirtschaftlich einer Veräußerung gleich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verlust endgültig feststeht, also die Rückzahlung des Darlehens faktisch ausgeschlossen ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners abgeschlossen ist.

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