FG Münster: Säumniszuschlag von 6% p.a. verfassungsgemäß

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist die Zinshöhe von 6% p.a. beim Säumniszuschlag (§ 240 AO)verfassungsgemäß: Wird der laut Steuerbescheid fällige Steuerbetrag nicht gezahlt, so entsteht ab dem Tag der Fälligkeit ein Säumniszuschlag in Höhe von 6% p.a. bis zum Tag des Ausgleichs der Steuerforderung. Nicht zu verwechseln ist der Säumniszuschlag mit den 6%-igen Nachzahlungszinsen (§ 233a AO): Diese betreffen den davor liegenden Zeitraum zwischen Ablauf des Steuerjahres (+15 Monate) bis zum Erlass des Steuerbescheides. Während die Höhe des Zinssatzes bei den Nachzahlungszinsen mittlerweile als verfassungswidrig angesehen wird (Bundesverfassungsgericht wird darüber entscheiden), da bereits seit vielen Jahren das Zinsniveau im Finanzmarkt faktisch bei 0 % liegt, wird dies bei den Säumniszuschlägen anders gesehen. Die Säumniszuschläge sollen als Druckmittel für eine fristgerechte Zahlung der Steuerschuld dienen und haben daher keinen Bezug zu dem Marktumfeld des Finanzmarktes. Das FG Münster hat diese nun "nochmal" bekräftigt.

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