Umsatzsteuer in China - Chinesische Umsatzsteuer
- 1.) VAT = Value added Tax, wird mit 17% auf alle Lieferungen berechnet
- 2.) BT = Business Tax, wird mit 5% auf alle sonstigen Leistungen berechnet
- 3.) CT = Consumption Tax, wird nicht mit einem festen Steuersatz für alle steuerbaren Waren gleichhoch belegt.
Vielmehr finden sich verschiedene Steuersätze in 14 Steuerklassen wie zB I.) Tabakwaren, II.) Alkoholische Getränke und Alkohol, III.) Kosmetika etc. wieder. teuer (CT), die mit folgendem Steuersatz erhoben werden.
Das chinesische Mehrwertsteuersystem entspricht dem europäischen Netto-Allphasen-System. Eine Besteuerung findet auf jeder Stufe der Wertschöpfung (Allphasensteuer) statt. Durch den zugelassenen Abzug der Vorsteuer (nur bei VAT) findet die Besteuerung des Mehrwertes statt.
Soweit steuerbare Umsätze durch Einheiten bzw. Einzelpersonen (Steuersubjekte) in China erbracht werden, unterliegen diese Umsätze der Mehrwertsteuer, Art. 1 chinesMwStG. Die Definition der Einzelpersonen bzw. Einheiten ergibt sich aus Art. 9 chines MwStDV und umfasst Unternehmen, Behörden, Institutionen, Militäreinrichtungen, soziale Organisationen und andere Einheiten, Einzelunternehmen und Privatpersonen, die steuerbare Umsätze vornehmen. Sie unterliegen nach Art. 9 chinMWStDV der chinesischen Mehrwertsteuer.
Steuersubjekt kann auch ein ausländische Unternehmen sein. Sofern dieses schon eine Betriebsstätte in China begründet hat, gehört es zu den inländischen Steuersubjekten. Sofern das ausländische Unternehmen aus dem Ausland steuerbare Umsätze in China erbringt, hat der Leistungsempfänger die Steuer abzuhalten und abzuführen.
Mit anderen Worten, die Umsatzsteuer wird erhoben, soweit der Leistende oder der Leistungsempfänger in China ansässig ist.
Art. 1 chinesMwStG enthält eine abschließende Aufzählung von Umsätzen, die von der Mehrwertsteuer erfasst werden. Steuerobjekte sind danach die Lieferung von Waren, die Veredelung, die Reparatur- und Austauschdienstleistungen und der Import von Waren.
Die Lieferung von Waren beinhaltet die materiell beweglichen Wirtschaftsgüter und setzt einen Leistungsaustausch voraus, Leistung (Eigentumsübertragung) und Gegenleistung (Geld oder Tausch). Nicht Mehrwertsteuerpflichtig sind z.B. Miet-bzw. Pachtzahlungen. Der nach deutschem Verständnis mehrwertsteuerpflichte Verkauf von Rechten wird in China eher der Geschäftssteuer zugeordnet und ist damit nicht mehrwertsteuerpflichtig. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Steuerarten führt bei gemischten Verträgen zu praktischen Problemen.
Desweiteren unterliegen Veredelungen (Eigenveredelung, Lohnveredelung) der chinesMwSt. Veredelungen berühren Einfuhrproblematiken, Zollprobleme und die Frage über den Mehrwert der einzelnen Veredelungen. Hierzu bestehen spezielle Beratungsdienstleistungen, die die Frage der Zusammenarbeit mit den chinesischen Behörden aufgreifen und virulent sind bei der Darstellung der Konzernverrechnungspreisdokumentation sowohl in Deutschland als auch in China.
Bei Reparatur und Austauschdienstleistungen setzt der Ort der Lieferung und der Leistung voraus, dass der steuerbare Umsatz in China ausgeführt wurde.
Der Import von Waren ist spätestens seit dem 1.1. 2009 im Wesentlichen einheitlich geregelt. Bis dahin bestehende Umsatzsteuerbefreiungen auf Sondertatbestände sind abgeschafft. Faktische Probleme bereiten die mit dem Import von Waren einhergehenden Überlassungen von immateriellen Rechten. Lizenzüberlassungen, Nutzungsrechte für Patente, Markenzeichen und geistiges Eigentum sind oft einer separaten Betrachtungsweise zugänglich. Dieses Problem hat nicht nur umsatzsteuerliche Auswirkungen, sondern muss in der Konzernverrechnungspreisdokumentation gesondert aufgenommen werden. Faktisch ist mit den chinesischen Behörden zu diskutieren, ob dieser Anteil der auch der Umsatzsteuer unterliegt. Grundsätzlich problematisch ist, ob eine Funktionsverlagerung bzw. eine Funktionsverdoppelung stattgefunden hat.
Seit Dezember 2010 werden auf die nachfolgenden Umsatzsteuern (VAT, BT) zusätzliche Abgaben erhoben. Diese Zusatzabgaben sind zum einen die UCMF (Urban Construction and Maintenance Fee), welches eine Infrastrukturabgabe/Stadtbausteuer darstellt, zum anderen eine Bildungsabgabe, die als NES (Nationale Education Surcharge) und als LES (Lokale Education Surcharge) erhoben wird. Drittens kann eine weitere Abgabe, nämlich die Flußverwaltungsabgabe CoR (Charge of Riverway), welche in Shanghai erhoben wird, hinzukommen.
Als Bemessungsgrundlage (BMG) für all diese zusätzlichen Abgaben gilt die jeweilige Umsatzsteuer (VAT oder BT).
Innerhalb der UCMF (Infrastrukturabgabe/Stadtbausteuer) findet eine Staffelung statt, je nachdem, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. So beträgt die UCMF in der Stadt 7% auf VAT, in den Kreisen bzw. Gemeinden 5% auf VAT und in den ländlichen Regionen 1% auf VAT. Die Bildungsabgabe berechnet sich nach folgender Staffelung . Die nationale Bildungsabgabe, d.h. (NES) berechnet sich i.H.v. 3% auf die VAT und die lokale Bildungsabgabe (LES) i.H.v. 2% auf die VAT.
Dies führt in den Städten zu einer zusätzlichen Belastung i.H.v. 12% (7% UCMF plus 3% NES plus 2% LES) auf die 17% VAT, (d.h. 12% auf 17% = 2,040%).
In Shanghai gibt es, wie gezeigt, darüber hinaus noch die Charge of Riverway (CoR) i.H.v. 1% auf die Umsatzsteuer, sodass sich eine 13% ige Belastung auf die 17% VAT ergibt (d.h. 13% auf 17% = 2,21%). Durch diese Neuregelung findet eine Gleichbehandlung der ausländischen Unternehmen zu chinesischen Unternehmen statt, die diese zusätzliche Abgabe bereits gezahlt haben.
Trotz einer einheitlichen Anweisung des Finanzministeriums werden diese zusätzlichen Abgaben lokal noch unterschiedlich gehandhabt.
Diese zusätzliche Abgaben, die eine finanzielle Belastung bis zu 12% bzw. in Shanghai 13% (bezogen auf die Umsatzsteuer (VAT) als Bemessungsgrundlage darstellen kann, muss künftig von den Unternehmen in die Kalkulation mit einbezogen werden. Sie können weder als Vorsteuer abgezogen werden, noch können sie im Rahmen eines DBA angerechnet werden und stellen damit endgültige Kosten als Betriebsausgabe dar. Hierzu ein Beispiel, in welcher Höhe zusätzliche Kosten anfallen können.
Ein deutscher Hersteller für Lichtbogenschweißgeräte für den professionellen Einsatz in Handwerk und Industrie, liefert an eine Kapitalgesellschaft welches in Shanghai ihren Sitz hat, Ware im Nettowert für eine Millionen Euro. Der deutsche Unternehmer hat 17% für die in China anfallende Umsatzsteuer kalkuliert. Faktisch wird der chinesische Empfänger ihm auch die zusätzlichen Abgaben vom Nettowert seiner Rechnung abziehen.
Statt der erwartenden Nettozahl von 100 % findet der Unternehmer nur 97,79 % auf seinem Konto wieder. Da er insgesamt mit einer Gewinnmarge von 5% kalkuliert hat mindert die unerwartete und daher nicht kalkulierte Surcharge in Höhe von 2,21% seinen Gewinn auf 2,79%, d.h. um fast 50%. Der deutsche Unternehmer ist daher dringend darauf angewiesen, seine Kalkulation um diesen Betrag von 2,21% Surcharge für die nächste Lieferung zu erhöhen.
Sofern der Unternehmer mit einer Umsatzsteuer i.H.v. 5 % den Vertrag abgeschlossen hatte, erläutert das nachfolgende Beispiel die Minderung durch die Zusatzabgaben. Dieses Beispiel käme in Betracht bei einer reinen Rechteabtretung.
Statt der erwartenden Nettozahl von 100 % findet der Unternehmer nur 99,36 % auf seinem Konto wieder. Auch hier ist der deutsche Unternehmer daher darauf angewiesen, seine Kalkulation um diesen Betrag von 0,64% Surcharge für die nächste einer Business-tax unterliegenden Leistung zu erhöhen.
Der Unternehmer muss also ein gross-up in Höhe der überraschenden Surcharge kalkulieren .
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