Täterschaft und Teilnahme bei der Steuerstraftat
Im steuerstrafrechtlichen Verfahren gelten die strafrechtlichen Regelungen des Strafgesetzbuches (StGB) über Täterschaft und Teilnahme gleichermaßen.
Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst (unmittelbare Täterschaft) oder durch einen anderen (mittelbare Täterschaft) begeht. Mittelbarer Täter ist, wer die Straftat durch einen anderen begeht,. Hierbei wird der gesetzliche Tatbestand bei einem vorsätzlichen Begehungsdelikt in der Art verwirklicht, dass sich der Täter bei der Tatausführung eines Tatmittlers, also eines menschlichen Werkzeuges, bedient. Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, wird jeder als Täter (Mittäter) bestraft. Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Tatbegehung durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Sie beruht auf dem Prinzip des arbeitsteiligen Handelns und der funktionellen Rollenverteilung. Jeder Beteiligte ist „als gleichberechtigter Partner“ Mitträger des gemeinsamen Tatenschlusses, des gemeinsamen Tatplanes und der gemeinschaftlichen Tatausführung. Die einzelnen Tatbeiträge der Mittäter vervollständigen sich zu einem einheitlichen Ganzen und der Gesamterfolg der Tat ist jedem Mitwirkenden voll zuzurechnen.
Als Teilnehmer wird bestraft, wer einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat vorsätzlich bestimmt (Anstiftung) oder ihm zu einer solchen Tat vorsätzlich Hilfe leistet (Beihilfe). Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz einer rechtswidrigen Haupttat abhängig. Ohne eine solche Haupttat ist eine Teilnahmehandlung nicht vorstellbar. Der Teilnehmer wird allerdings nach seiner eigenen Schuld, und nicht nach der des Haupttäters, bestraft. Die Haupttat muss dabei vollendet sein oder zumindest in das Stadium des strafbaren Versuchs gelangt sein. Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat, d.h. bei dem anderen den Tatentschluss hervorgerufen hat.
Allerdings ist zu beachten, dass die bloße Information nicht immer schon eine Anstiftung sein muss. Informieren z.B. Banken in Flyern über Anlagemöglichkeiten im Ausland, wo weder Quellensteuern einbehalten werden noch Informationen gesammelt werden und legt der Steuerpflichtige sein Schwarzgeld bei einer Schweizer Bank in Singapur unter Verschweigung gegenüber dem deutschen Fiskus an, ist das Verhalten der Bank keine Anstiftung zur Steuerhinterziehung, da es zu einer Willensbeeinflussung des Steuerpflichtigen im Wege eines geistigen Kontakts nicht gekommen ist. Ist der Täter bereits konkret zu einer Tat fest entschlossen, kann er nicht mehr angestiftet werden. Wegen Beihilfe wird bestraft, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Beihilfe durch das Fehlen der Tatherrschaft. Der Gehilfe beschränkt sich auf die Förderung der Haupttat durch deren physische oder psychologische Unterstützung. Fraglich ist oftmals, inwieweit neutrale alltägliche Verhaltensweisen eine Strafbarkeit wegen Beihilfe nach sich ziehen können, wie z.B. die tagtägliche Transferierung von Geld ins Ausland durch Mitarbeiter von Banken. Verfolgt werden dis Steuerstraftaten, wie z.B. nicht erklärtes Schwarzgeld in einer Stiftung in Liechtenstein als Steueroase, durch die Steuerfahndung. Siehe auch unsere Ausführungen unter dem Titel „Strafbefreiende Selbstanzeige“.
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