Aktuelles Steuerstrafrecht
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen (BGBl. 2007 I 3198 ff.), wurden mit Wirkung ab dem 01.01.2008 wesentliche Änderungen bei den Steuerstraftaten / Steuerordnungswidrigkeiten und neue Ermittlungsmöglichkeiten für die Strafverfolgungsbehörden / Steuerfahndung eingeführt. Der bisherige Verbrechenstatbestand der „gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhinterziehung“ nach dem alten § 370a der Abgabenordnung (AO) aufgehoben wurde. Der Bundesgerichtshof hatte in mehreren Urteilen die Verfassungsmäßigkeit dieser Strafnorm ausdrücklich bezweifelt, was in der Folge dazu führte, dass deutsche Strafgerichte diese Norm nicht angewendet haben. Um die Ahndung „besonders schwerer Fälle“ von Steuerhinterziehung trotz der Streichung des Verbrechenstatbestandes der „gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhinterziehung“ durchführen zu können, wurden die übrigen Steuerhinterziehungstatbestände verschärft bzw. erweitert.
Besonders schwere Steuerhinterziehung (§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 AO)
Der besonders schwere Fall einer Steuerhinterziehung lag bisher vor, wenn der Täter Steuern in großem Ausmaß hinterzogen und zusätzlich aus grobem Eigennutz gehandelt hatte. Die Bestimmung, ob grober Eigennutz vorlag, bereitete in der Rechtspraxis elementare Schwierigkeiten, da für den groben Eigennutz dem Täter persönliche Motive oder Handlungsweisen wie „besonders anstößig“, „ausgeprägte Gewinnsucht“ oder „reine Geldgier“ in den Urteilsgründen nachzuweisen waren. Mit der Gesetzesänderung wurde das Tatbestandsmerkmal grober Eigennutz ersatzlos gestrichen, so dass ein besonders schwerer Fall schon dann vorliegt, wenn Steuern in großem Ausmaß hinterzogen wurde, eine besondere Gesinnung des Täters muss nicht mehr nachgewiesen werden. Die Konsequenz der Feststellung eines besonders schweren Falles ist erheblich: Der Strafrahmen ist deutlich erhöht und reicht von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung ohne dass ein besonders schwerer Fall gegeben ist, bestimmt das Gesetz ein Strafmaß von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Weiterhin kommt ein neuer Tatbestand der besonders schweren Steuerhinterziehung hinzu: die bandenmäßige Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Verbrauchsteuern. Diese Erweiterung ist als direkter Ausgleich für den Wegfall des § 370a AO zu sehen, der früher die gewerbsmäßige und bandenmäßige Steuerhinterziehung als Verbrechen ahnden sollte.
Steuerhehlerei (§ 374 AO)
Der Tatbestand der Steuerhehlerei wurde mit einem eigenen Strafrahmen versehen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, die bandenmäßige Steuerhehlerei wird der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gleichgestellt, und erhält einen Strafrahmen von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Zusätzlich wurde auch der Versuch der Steuerhehlerei nunmehr ausdrücklich unter Strafe gestellt.
Ausweitung der heimlichen Ermittlungsmethoden
Nach den Berichten der Bundesregierung hat die Anzahl der Anordnungen zur Telekommunikationsüberwachung in absoluten Zahlen in den vergangenen Jahren zwar deutlich zugenommen. Unter Berücksichtigung des erheblichen Wachstums des deutschen Mobilfunkmarktes sowie der Tatsache, dass von Straftätern gezielt eine Vielzahl von Mobilfunkanschlüssen benutzt werde, um Überwachungsmaßnahmen zu entgehen, sei in Wirklichkeit ein Rückgang der Überwachungsdichte gemessen an der Zahl der überwachten zu der stetig steigenden Zahl der gemeldeten Anschlüsse zu verzeichnen, so die Gesetzesbegründung. § 100a Strafprozessordnung (StPO) regelt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung ohne Wissen des Betroffenen und wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen komplett neu gefasst. Grundsätzlich sind solche Maßnahmen nunmehr zulässig, wenn der Verdacht einer schweren Straftat besteht. Darunter können solche Straftaten verstanden werden, die eine Mindesthöchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweisen, in Einzelfällen aufgrund der besonderen Bedeutung des geschützten Rechtsguts oder des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung aber auch eine geringere Freiheitsstrafe. Gesetzliche Strafmilderungen für minder schwere Fälle bleiben bei dieser Strafrahmenbetrachtung unberücksichtigt. In § 100a Abs. 2 StPO sind zusätzlich diejenigen Straftaten konkret aufgeführt, bei denen die heimliche Überwachung angeordnet werden kann. Neu ist hier, dass auch die schweren Straftatbestände nach der Abgabenordnung in den Katalog der Taten, deren Verdacht eine Telekommunikationsüberwachung zulässt, aufgenommen wurden. Damit gehören also schwere Steuerstraftaten auch zu den ausdrücklich genannten Katalogtaten, bei denen die heimliche Überwachung der Telekommunikation zulässig ist.
Organisierte Kriminalität
Der Gesetzgeber schärft mit der gesetzlichen Neuregelung das Schwert der Fahndungsbeamten, insbesondere auch der Steuerfahndungsbeamten, bei der Verfolgung von Straftaten. Zielrichtung ist die schwere und die organisierte Kriminalität. Durch die Einbeziehung des besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO n.F. (bandenmäßige fortgesetzte Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern) soll insbesondere die Verfolgung so genannter Umsatzsteuerkarusselle verbessert werden, wofür nach Ansicht des Gesetzgebers ein erhebliches praktisches Bedürfnis bestehe. Diese Form der Wirtschafts- und Transaktionskriminalität setze Organisationsstrukturen voraus, die von außen in offen ermittelnder Form nicht zugänglich sei. Der organisierten Kriminalität zuzurechnen ist auch der Straftatbestand der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhehlerei und soll der Nutzziehung aus begangener Steuerhinterziehung und damit auch der Finanzierung organisierter Kriminalität den Boden entziehen.
Vorratsdatenspeicherung
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in Sachen Vorratsdatenspeicherung vom 11.3.2008 hat die Einschränkungen deutlich gemacht unter denen gewonnen Daten der Verfolgungsbehörde zur Verfügung zu stellen sind. Nicht jede steuerliche Übertretung rechtfertigt diese durch das Gesetz ausgeweiteten heimlichen Ermittlungsmethoden. Um so mehr ist die Aufgabe des Steuerstrafverteidigers darauf zu achten, dass nur die Fälle mit der heimlichen Telefonüberwachung verfolgt werden, bei denen die besondere Schwere der Tat die Verfolgungsmaßnahme auch wirklich rechtfertigt. Ein Verdacht auf eine solche Tat ist nämlich schnell behauptet, aber auch hierfür müssen richterlich überprüfbare Tatsachen vorliegen. Verfolgt werden die Steuerstraftaten, wie z.B. nicht erklärtes Schwarzgeld in einer Stiftung in Liechtenstein als Steueroase, durch die Steuerfahndung. Siehe auch unsere Ausführungen unter dem Titel „Strafbefreiende Selbstanzeige“.
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