GmbH-Geschäftsführer haftet bei unterlassener Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet (straf- und zivilrechtlich) persönlich nicht nur, wenn er eine falsche Umsatzsteuervoranmeldung abgibt, sondern auch dann, wenn er eine falsche Umsatszteuervoranmeldung nicht rechtzeitig korrigiert.

 

Das Finanzgericht München hat einen GmbH-Geschäftsführer zur persönlichen Haftung für DM 280.000 verurteilt, weil dieser sich zwei Jahre Zeit gelassen hatte eine falsche Umsatsteuervoranmeldung zu korrigieren: Die GmbH hatte im Jahr 2000 Vorsteuer in Höhe von DM 280.000 aus Rechnungen für Lizenzen gezogen. Die Rechnung selbst hatte die GmbH jedoch nie beglichen, weil die Geschäftsbeziehung zu dem Rechnungssteller kurz danach wegen "Täuschung" gekündigt wurde. Denn der Rechnungssteller war entgegen seiner Angaben nicht Inhaber der Lizenzen.

 

Die GmbH hätte spätestens nach der Kündigung der Geschäftsbeziehung die Umsatzsteuervoranmeldung korrigieren müssen. Der GmbH-Geschäftsführer hat diese jedoch unterlassen, weil ihm bewusst war, dass die GmbH in diesem Fall die DM 280.000,-- umgehend an das Finanzamt hätte zurückzahlen müssen. Erst 2003 nahm er die Korrektur vor - die GmbH konnten die Umsatzsteuer jedoch nicht  mehr zurückzahlen, da sie in die Insolvenz ging. Das Finanzamt nahm daher den GmbH-Geschäftsführer in Haftung für den noch ausstehenden Betrag.

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