BGH: Teilhaber an geschlossenen Fonds dürfen nicht anonym bleiben

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass Teilhaber/Anleger an einem Publikums-Fonds auf Verlangen ihren Namen und ihre Anschrift den anderen Teilhabern/Anlegern mitteilen müssen. In der Praxis sind solche Publikumsgesellschaften in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft in der Weise konzipiert, dass auch eine anonyme Beteiligung möglich ist. Für den (vermögenden) Anleger hat dies den Vorteil, dass nichts über seine Beteiligungshöhe und somit seine Vermögensverhältnisse bekannt wird.

 

"An den Fondsgesellschaften konnten sich die Anleger entweder als Kommanditisten (= unmittelbare Gesellschafter) beteiligen mit der Folge, dass sie mit Namen, Wohnort und Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurden, oder sie beteiligten sich als Treugeber (= mittelbare Gesellschafter) über eine Treuhänderin an dem Fonds, wobei in diesem Fall nur die Treuhänderin als (Treuhand-)Kommanditistin mit Name, Wohnort und Haftsumme im Handelsregister eingetragen wurde. Namen, Anschriften sowie die Beteiligungshöhe der Treugeber sind dann nur der Treuhänderin oder der Fondsgesellschaft bekannt. Die Beteiligungs- und Treuhandverträge enthalten Regelungen, nach denen die Anleger keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen vom Treuhänder oder der Gesellschaft die dort bekannten Daten der anderen Anleger mitgeteilt werden."

 

[Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 21/2013]

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