Europäischer Haftbefehl

Das Bundesverfassungsgericht hat das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 21.Juni 2004 für verfassungswidrig erklärt. Die Bundesrepublik hat nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichtes beim Erlass des Gesetzes den Europäischen Rahmenbeschluss nur ungenügend umgesetzt und die Verhältnismäßigkeit bei der Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit nicht beachtet. Insbesondere trage das Gesetz den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen nicht ausreichend Sorge.

Der Europäische Haftbefehl steht einem Auslieferungsersuchen gleich. Dabei kann ein deutscher Staatsbürger grundsätzlich auch dann in einen anderen EU-Staat ausgeliefert werden, wenn ihm dort eine deutlich höhere Strafe droht, als dies nach der deutschen Rechtsordnung zu erwarten wäre. Solange in Deutschland kein neues deutsches Gesetz zum EU-Haftbefehl existiert, kann jedoch kein Deutscher aufgrund eines europäischen Haftbefehls ausgeliefert werden, so die Ansicht der Verfassungsrichter.

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