Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht- ein wirksames Gestaltungsinstrument

Das Steuerstrafrecht gibt dem Steuerpflichtigen, der eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, die Möglichkeit, dennoch straffrei bzw. bußgeldfrei auszugehen durch die Erstattung einer Selbstanzeige.

Wird die Selbstanzeige in der vorgeschriebenen Form ordnungsgemäß erstattet und liegen keine Ausschlusstatbestände vor, bei denen Straffreiheit ausnahmsweise nicht eintritt, dann muss der Steuerpflichtige keine Sanktionen seitens des Staates befürchten – vorausgesetzt, dass er gleichzeitig die hinterzogene oder verkürzte Steuer nachzahlt. Doch Vorsicht: hat der Steuerpflichtige den Tatbestand der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung in großem Ausmaß begangen, führt eine Selbstanzeige nicht zur Strafbefreiung. Denn dann liegt im Sinne des Gesetzes ein Verbrechenstatbestand mit Freiheitsstrafenandrohung von einem bis zehn Jahren vor. Hier kann der Steuerpflichtige mit einer Selbstanzeige „nur noch“ Strafminderung im Rahmen einer Freiheitsstrafe vom drei Monaten bis fünf Jahren erlangen. Deshalb: Vor Erstattung einer Selbstanzeige ist der Rat eines Fachanwaltes für Steuerrecht bzw. eines Steuerstrafverteidigers unbedingt erforderlich.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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