FG Köln verbietet zwischenstaatlichen Informationsaustausch

Das Finanzgericht Köln hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss der deutschen Finanzverwaltung die Weitergabe von Informationen über ein Unternehmen an die Steuerverwaltung der Länder Australien, Kanada, Frankreich, Vereinigten Königreichs und Japan untersagt! Bei den Ländern handelt es sich um die sogenannte E-6-Länder, welche im Rahmen einer Initiative der OECD einen Aktionsplan zur Vermeidung der Steuerflucht von internationalen Konzernen vereinbarten haben. Auf Basis diese Aktionsplans wollen sich diese Staaten zuerst über die Strukturen internationaler Konzerne austauschen, um mögliche steuerliche "Schlupflöcher" zu erkennen. In dem konkreten Fall wollte das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn den E6-Ländern bestimmte Informationen über Aufbau und Struktur über einen ganz bestimmten Konzern zukommen lassen. Das FG Köln hat nun dieses Informationsaustausch (vorläufig) untersagt, da aus Sicht des FG Köln keine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Art des Informationsaustausch bestehe und daher eine nicht gerechtfertigte Verletzung des Steuergeheimnisses vorliege. Die Rechtsnormen, auf welche sich die deutsche Finanzverwaltung stütze seien nur dann einschlägig, wenn dem Konzern "konkret" eine Steuerumgehung vorgeworfen werden könne. Überdies sei zu berücksichtigen, dass das Ausnutzen von zwischen den Staaten bestehenden Steuergefälle im Grundsatz nicht rechtswidrig sei.

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