BFH: Abfindung nach Wegzug in die Schweiz nur dort steuerbar

Verzieht ein Arbeitnehmer von Deutschland in die Schweiz und erhält nach seinem Wegzug von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber eine Abfindung aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so ist diese Abfindung nur in der Schweiz zu versteuern und nicht in Deutschland. Es greift in diesem Fall die Regelung des Art. 15 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz, welche der Schweiz als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zuweist. Entscheidend ist, dass die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird und nicht als "Entgelt" für in der Vergangenheit (in Deutschland) geleistete Arbeit anzusehen ist, es sich also gerade nicht um nachträglichen Arbeitslohn handelt. Eine ergänzende Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz aus dem Jahre 2010, welche einen "Kompromiss" zwischen den beiden Staaten hinsichtlich der Besteuerung von Abfindungen festlegte, erklärte der Bundesfinanzhof für nicht anwendbar.

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