Haftung des UG-Geschäftsführers für Steuerschulden

Entgegen einer leider unter steuerjuristischen Laien sehr verbreiteten Ansicht, schützt eine UG/Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) den Geschäftsführer nicht immer vor einer Inanspruchnahme für Steuerschulden der Gesellschaft. Exemplarisch führt dies eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz vom 13.11.2015 vor Augen: Die Klage einer Geschäftsführerin einer insolventen UG gegen einen Haftungsbescheid für von der UG nicht gezahlte Gewerbesteuer. Das Verwaltungsgericht verwarf alle Einwände der Geschäftsführerin. Allerdings hatte sich die Geschäftsführerin bei der Vertretung der UG sehr "ungeschickt" angestellt: In den drei Jahren der Existenz der UG ließ die Geschäftsführerin keine Buchhaltung erstellen, gab keine Steuererklärungen ab und verweigerte auch nach Aufforderung durch das Finanzamt jegliche Mitwirkung. Nachdem das Finanzamt Schätzungsbescheide erlassen hatte, legte die Geschäftsführerin zwar Einspruch ein, zog diese Einsprüche später aber wieder zurück. Die UG fiel zwischenzeitlich in die Insolvenz. Die komplette Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten führte nun dazu, dass das Verwaltungsgericht den Haftungsdurchgriff auf die Geschäftsführerin für rechtmäßig erachtete. Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sollten sich unbedingt dann anwaltlich beraten lassen, wenn sich abzeichnet, dass ihre Gesellschaft in einer wirtschaftliche Schieflage gerät. Die anwaltliche Beratung kann hier vorbeugend eingreifen, um eine persönlichen Haftung für Steuerschulden der womöglich später insolvente Gesellschaft zu verhindern.

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