Steuerfahndung kann von Zeitung Sammelauskunft verlangen

Die Steuerfahndung darf von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen, wenn dies zur Ermittlung von (vermuteten) Steuerausfällen im Rotlichtmilieu erforderlich erscheint und die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für die Zeitung vernachlässigbar ist. Zu dieser Feststellung ist der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil gelangt (Urteil vom 12.5.2016 II R 17/14). Die Steuerfahndung hatte von einem Zeitungsverlag die Herausgabe aller Personen- und Auftragsdaten zu einer bestimmten Rubrik von Kontaktanzeigen verlangt. Die Steuerfahndung ging davon aus, dass sich hinter den Kontaktanzeigen Anbieter entgeltlicher Prostitutionsdienstleistungen verbargen. Die Steuerfahndung wollte überprüfen, ob deren Umsätze steuerlich erfasst sind. Der Zeitungsverlag weigerte sich die Auskunft zu erteilen und verwies auf die im Grundgesetz geschützte Pressefreiheit. Der BFH verwarf dieses Argument mit der Begründung, dass die Pressefreiheit nicht grenzenlos sei. Zwar umfasse die Pressefreiheit auch den Anzeigenteil einer Zeitung, jedoch komme (sexuellen) Kontaktanzeigen keine meinungsbildende Wirkung zu; daher sei dieser Bereich nicht vom Kernbereich der Pressefreiheit erfasst und könne durch ein Gesetz in verhältnismäßiger Weise eingschränkt werden.

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