BGH: GmbH-Geschäftsführer haftet für Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB iVm § 823 BGB) nur bei nachgewiesenem Vorsatz

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 03. Mai 2016 die Voraussetzungen für eine Haftung des GmbH-Geschäftsführer (nochmals) klargestellt. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: "Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, trägt für den Vorsatz des Beklagten die Darlegungs- und Beweislast auch dann, wenn die objektive Pflichtwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens feststeht." Der BGH hat sich damit gegen die Entscheidung der Vorinstanz gestellt, welche es als ausreichend für eine Inanspruchnahme angesehen hat, dass der Geschäftsführer nicht nachweisen konnte, dass er nicht auch bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Diese Sichtweise führte jedoch faktisch zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Geschäftsführers.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

Suche