Bundesregierung gegen Briefkastengesellschaften, Bankgeheimnis wird abgeschafft, Steuerhinterziehung wird verschärft

Am 26.01.2017 hat die Bundesregierung dem Gesetzesentwurf des „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes – StUmgBG“ zugestimmt. Der Gesetzesentwurf wird nun dem Bundestag und dem Bundesrat zur Beratung und Abstimmung zugeleitet. Hauptziel des Gesetzes ist die Bekämpfung der Steuerumgehung durch Einschaltung von Briefkastenfirmen im Ausland. Das Gesetz will diesen Missstand auf mehreren Wegen eindämmen: *Erhöhte Transparenz bezüglich der Beteiligungsverhältnisse an ausländischen Gesellschaften *Erhöhte Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige und Banken *Erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Steuerbehörden. Das Gesetz sieht zum Beispiel vor, dass § 30a der Abgabenordnung, welcher das (steuerliche) Bankgeheimnis regelt komplett gestrichen wird. Die Ermittlungsbehörden müssen zukünftig weniger Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden nehmen. Die Voraussetzungen für das Stellen von Sammelauskunftsersuchen durch Ermittlungsbehörden werden klarer gefaßt. Damit soll mehr dieses Instrument der Sachverhaltsermittlung für die Ermittlungsbehörden einfacher zu handhaben sein und somit auch öfter und zielgerichteter eingesetzt werden. Um mehr Transparenz zu schaffen, werden die Mitteilungspflichten bezüglich der direkten oder indirekten Beteiligung an ausländischen Gesellschaften verschärft: So hat bereits ab einer Beteiligung von mehr als 10% ein Mitteilung an die deutschen Steuerbehörden zu erfolgen. Über der Steuerpflichtige direkt oder indirekt sogar einen beherrschenden Einfluss auf die ausländische Gesellschaft aus, so muss er dies gesondert anzeigen. Im Fall des Unterlassens der Anzeige drohen Bußgelder bis zu EUR 25.000,-- Bei dieser Gelegenheit verschärft die Bundesregierung die Regelung zur Steuerhinterziehung erheblich: Wird eine ausländische Briefkastengesellschaft genutzt, um die Steuerhinterziehung zu verschleiern, so gilt dies als „besonders schwerer Fall einer Steuerhinterziehung“. Die strafrechtliche Verjährung wird in diesem Fall von 5 auf 10 Jahre verlängert. Ferner ist in diesen Fällen keine strafbefreiende Selbstanzeige möglich!

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