EuGH: Klage gegen Informationsaustausch zwischen EU-Staaten zulässig

Der Gerichtshof der Europäische Union hat am 16.05.2017 (C-682/15) entschieden, dass bei einem grenzüberschreitenden Informationsaustausch auf Basis der EU-Richtlinie 2011/16/EU der Auskunftsverpflichtete berechtigt ist, gegen die Auskunftsverpflichtung einen Rechtsbehelf einzulegen. Im Rahmen dieses Rechtsbehelfsverfahrens muss geprüft werden, ob die verlangten Auskünfte für die erstrebten, steuerliche Zwecke "voraussichtlich erheblich" sind. Diese Voraussetzung soll insbesondere verhindern, dass die EU-Staaten untereinander wahllose Auskunftskunftsersuchen stellen (sogenannten: fishing expedtions). Allerdings dürfen die Gericht die Auskunft nur dann verbieten, wenn es offenkundig ist, dass die erbetenen Information für den angegebenen Zweck unerheblich sind. Weiter hat der EuGH festgehalten, dass der Auskunftsverpflichtete im Rahmen der Klage nur eingeschränkten Zugang zu dem Auskunftsersuchen und den Anlagen oder ergänzenden Informationen erhält, da der Vorgang zwischen den EU-Staaten (zulässigerweise) als geheim einzustufen ist.

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