FG Münstern: 6%-Verzinsung von Steuerschulden verfassungsgemäß

Steuerschulden werden nach § 233a der Abgabenordnung (AO)mit 6% p.a. verzinst. Dieser Zinssatz soll den (wirtschaftlichen) Vorteil abschöpfen, den ein Schuldner aus der verspäteten Zahlung seiner Steuerschulden zieht. Seit der Finanzkrise im Jahr 2008 ist das allgemeine Zinsniveau jedoch dramatisch gefallen, auch wenn im Detail strittig ist, welcher Marktzins (Kreditzinsen, Verzugszinsen, Basiszinsatz?) als Referenzzinssatz betrachtet werden muss. Jedenfalls sei die Differenz zwischen gesetzlich festgesetzen Zins in § 233a AO und den gängigen Marktzinsen derart erheblich. In einem aktuellen Verfahren vor dem Finanzgericht Münster klagten die dortigen Kläger gegen einen gegen sie gerichteten Zinsbescheid. Sie trugen unter anderem Vor: "Der Unterschied des o.g. Zinssatzes von 6 % zum realen Zinsniveau sei inzwischen so groß, dass die von der Verzinsung mit dem Zinssatz von 6 % ausgehende wirtschaftlich ungleiche Wirkung das zulässige Maß überschreite. Auch Typisierungs- und Vereinfachungsgründe könnten den Zinssatz in diesem Zeitraum nicht mehr rechtfertigen." Das FG Münster wies die Klage mit Urteil vom 17.08.2017 (10 K 2472/16) ab: Die Regelung des § 233a AO bewege sich (immer noch) innerhalb des dem Gesetzgeber zugestandenen Typisierungsrahmen. Die Regelung sei inbesondere unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Themenkomplex (BVerfG, Beschluss vom 3.9.2009 1 BvR 2539/07) und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (zuletzt BFH-Beschluss vom 21.10.2015 V B 36/15) (noch) verfassungsgemäß. Allerdings hat das FG Münster die REVISION zum BFH zugelassen.

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