EuGH: Grundsatzurteil zu missbräuchlichen Geschäftspraktiken im Umsatzsteuerrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 22.11.2017, C-251/16, entschieden, dass der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Geschäftspraktiken im Umsatzsteuerrecht von den Mitgliedstaaten beachtet und umgesetzt werden muss. Dies führt dazu, dass missbräuchliche Geschäftspraktiken von einem Mitgliedstaat selbst dann verboten bzw. besteuert werden können, wenn im NATIONALEN Recht entsprechende Mißbrauchsverhinderungs- bzw. Korrekturvorschriften fehlen! Mit anderen Worten: Der EU-Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Geschäftspraktiken im Umsatzsteuerrecht ist direkt und unmittelbar im Mitgliedstaat anwendbar. Nach Ansicht des EuGH widerspricht dies auch nicht den Grundsätzen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes. Die Entscheidung erleichtert es den EU-Mitgliedstaaten gegen Verstöße im Umsatzsteuerrecht vorzugehen und dürfte erhebliche praktische Auswirkungen haben.

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