BFH zur Haftung beim Umsatzsteuerbetrug durch Geschäftspartner

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich bestätigt, dass ein Unternehmen nur unter engen Voraussetzungen bei einem Umsatzsteuerbetrug seines Geschäftspartners für die ausstehende Umsatzsteuer in Haftung genommen werden kann (Urteil vom 10.8.2017, V R 2/17). Im vorliegenden Fall wurde der Unternehmer vom Finanzamt nach § 25d UStG für ausstehende Umsatzsteuer in Haftung genommen: Der Unternehmer hatte Waren gekauft und bezahlt, jedoch hatte der Verkäufer die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Unternehmer dies hätte wissen können, da ihm bekannt war, dass die Steuerfahndung gegen den Verkäufer (wegen Umsatzsteuerhinterziehung in der Vergangenheit) Ermittlungen eingeleitet hatte. Der BFH hat in seiner Entscheidung klar gestellt, dass die Kenntnis über steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen den Geschäftspartner nicht automatisch dazu führt, dass der Unternehmer erhöhten Sorgfaltspflichten unterliegt.

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