NEU: Ausfall privater Darlehensforderung ist steuerlich als Verlust zu berücksichtigen

Eer Bundesfinanzhof (BFH) hat am 24.10.2017 (VIII R 13/15) beschlossen, dass der insolvenzbedingte Ausfall einer privaten(!) Darlehensforderungen als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Der BFH begründet dies mit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009: "Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) sollte eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Dafür wurde die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben." Die Entscheidung ist absolut bemerkenswert, da nach traditionellen Verständnis Verluste auf privater Vermögensebene nicht steuerlich anzuerkennen sind - auch der BFH hat diese Sichtweise bisher vertreten. Mit der neuen Entscheidung weicht er also bewußt von seiner bisherigen Rechtsansicht (allerdings zum alten Einkommensteuerrecht) ab. Die Finanzämter haben sich auch nach Einführung der Abgeltungssteuer auf diese Sichtweise berufen. In der steuerrechtlichen Literatur wurde diese Sichtweise jedoch immer stärker kritisiert, da das Finanzamt an Wertsteigerungen beim Verkauf einer Geldanlage/Forderung sehr wohl den erzielten Gewinn versteuern wollte. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese neue Rechtsprechung auch auf die Fälle des Forderungsverzichts und den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft übertragen wird. Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf Darlehensvergaben von GmbH-Gesellschafter an ihre GmbH haben, da der BFH seit dem Juli 2017 solche Finanzierungshilfen nicht mehr im Rahmen des § 17 EStG als Anschaffungskosten/Auflösungsverluste anerkannen will.

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