NEU: BFH ändert Rechtsprechung bei Gewerbesteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 27.09.2017, II R 41/15, "ohne Vorankündigung" seine jahrelange Rechtsprechung zu einer wichtigen Frage im Gewerbesteuerrecht geändert: Wie sind Beteiligungs(quoten) an bzw. über Personengesellschaften zu berechnen? Seit 2001 vertrat der BFH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass bei Beteiligungen an Personengesellschaften nicht die kapitalmäßige Beteiligung, sondern die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (Beteiligung nach Köpfen) ausschlagebend ist. Diese Sichtweise bot erhebliche Möglichkeiten für steuergünstige Gestaltungen - weshalb der Gesetzgeber im Jahr 2013 den Absatz 3a in den § 1 GrEStG einführte, welcher nunmehr ausdrücklich auch bei Personengesellschaften auf die kapitalmäßige Beteiligung abstellt. Diese Neuregelung gilt jedoch nur für Fälle ab 2013. Der BFH will seinen geänderte Rechtsprechung jedoch auf alle noch offenen Fälle anwenden. Wobei allerdings noch zu beachten ist, dass ab dem Jahr 2013 BMF-Verwaltungsanweisungen bestehen, welche einen Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen begründen können.

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