NEU: GmbH-Geschäftsführer verliert Amt auch bei Teilnahme an Straftat

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Grundsatzurteil vom 03.12.2019 entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer sein Amt auch dann nicht mehr ausüben darf, wenn er „nur“ als Teilnehmer einer Insolvenzstraftat verurteilt wird (§ 6 Absatz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz). Im vorliegenden Fall war ein GmbH-Geschäftsführer- in einem Fall der nicht seine GmbH betraf- wegen Beihilfe zum Bankrott zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt worden, hierbei entfielen 60 Tagessätze als Einzelstrafe auf eine Insolvenzstraftat. Hierauf wollte ihn das Amtsgericht als Geschäftsführer aus dem Handelsregister löschen. Der Geschäftsführer widersprach und argumentierte, dass § 6 Absatz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz eine Löschung nur um Falle einer Verurteilung als TÄTER ermögliche – er sei jedoch „nur“ wegen Beihilfe (=Teilnahme) verurteilt worden. Bisher war eine starke Meinung in der juristischen Literatur davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer sein Amt nur dann nicht antreten darf bzw. nachträglich wieder verliert, wenn er als TÄTER verurteilt wird. Dieser Ansicht hat der BGH nun eine Absage erteilt.

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