Gesellschafterstreit – Handeln Sie jetzt, bevor es zu spät ist!

Ihr Unternehmen, Ihr Lebenswerk und erhebliche finanzielle Werte stehen auf dem Spiel. In Gesellschafterstreitigkeiten entscheidet oft die Schnelligkeit über den Ausgang. Wer frühzeitig die richtigen Schritte einleitet, hat die besten Chancen, den Konflikt für sich zu entscheiden. Besonders häufig eskalieren diese Streitigkeiten in einstweiligen Verfügungsverfahren, die mit hoher Geschwindigkeit geführt werden. In diesen Situationen zählt jedes Detail. Wer schneller reagiert, setzt die Weichen für den gesamten Verlauf des Konflikts. Warum wir? Seit über 20 Jahren sind wir auf Gesellschafterstreitigkeiten und Gesellschaftsrecht spezialisiert. Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht kombinieren tiefgehende rechtliche Expertise mit erprobten Strategien aus der Praxis. Wir wissen, wie diese Verfahren wirklich laufen – und wie man sie gewinnt. Unser Erfolgsgeheimnis: ✅ Schnelles & gezieltes Vorgehen – Zeit ist Ihr größter Gegner. ✅ Strategische Weitsicht – Wir denken voraus und nicht nur kurzfristig. ✅ Pragmatische Lösungen – Verhandlung oder Prozess? Wir wählen den besten Weg. Die gesetzlichen Regelungen sind oft vage und lassen viel Spielraum für Interpretationen. Hier zählt Erfahrung – und wir wissen, welche Schritte wann entscheidend sind. Ihr Vorteil: Klare Strategie, entschlossenes Handeln Wir verstehen, dass Gesellschafterkonflikte nicht nur juristische, sondern auch wirtschaftliche und persönliche Dimensionen haben. Deshalb entwickeln wir für Sie eine maßgeschneiderte Strategie, die Ihre Ziele konsequent verfolgt – mit dem klaren Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen. Handeln Sie jetzt – lassen Sie sich nicht in die Defensive drängen! Vereinbaren Sie noch heute ein Erstgespräch und sichern Sie Ihre Position.

Ihr starker Partner im Gesellschafterstreit – Erfahren, durchsetzungsstark, erfolgreich

Gesellschafterstreitigkeiten sind oft existenziell – es geht um Ihr Unternehmen, Ihr Lebenswerk und erhebliche finanzielle Konsequenzen. In solchen Auseinandersetzungen entscheidet nicht selten die Schnelligkeit des Handelns über den Ausgang des Verfahrens. Wer sich frühzeitig anwaltlich beraten lässt und strategisch klug agiert, verschafft sich einen entscheidenden Vorteil. Besonders häufig werden Gesellschafterstreitigkeiten in sogenannten einstweiligen Verfügungsverfahren ausgetragen. Diese Verfahren sind von hoher Dynamik geprägt und erfordern ein schnelles, gezieltes Vorgehen. Hier zählt jedes Detail – wer schneller reagiert, kann oft die Weichen für den gesamten weiteren Verlauf des Konflikts stellen. Unsere Kanzlei ist seit über 20 Jahren auf Gesellschaftsrecht und Gesellschafterstreit spezialisiert. Alle unsere Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und verfügen nicht nur über umfassendes theoretisches Wissen, sondern auch über langjährige, praktische Erfahrung in der erfolgreichen Durchsetzung der Interessen unserer Mandanten. In zahlreichen Fällen haben wir erstklassige Ergebnisse erzielt – sei es durch geschickte Verhandlungsführung oder konsequente gerichtliche Maßnahmen. Ein weiteres Problem in Gesellschafterstreitigkeiten ist die unbestimmte und allgemeine gesetzliche Regelung. Die gesetzlichen Vorgaben lassen viel Spielraum für Interpretationen, weshalb es entscheidend darauf ankommt, zu wissen, wie solche Verfahren in der Praxis gehandhabt werden. Erfolg hat hier nur, wer über das nötige Praxiswissen verfügt und genau weiß, welche Schritte wann eingeleitet werden müssen. Wir wissen, dass Gesellschafterkonflikte nicht nur juristische, sondern auch wirtschaftliche und persönliche Dimensionen haben. Deshalb entwickeln wir eine maßgeschneiderte Strategie, die Ihre individuellen Ziele konsequent verfolgt. Unsere Expertise ermöglicht es uns, schnell und effektiv zu handeln – mit dem klaren Ziel, für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und Durchsetzungskraft. Kontaktieren Sie uns, um sich frühzeitig rechtlich abzusichern und Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.

Insolvenzhaftung des ehemaligen GmbH-Geschäftsführers

Seit Jahrzehnten ist die Auswechselung des GmbH-Geschäftsführers kurz vor dem Eintritt der Insolvenz sehr beliebt. Diese Übertragung des Geschäftsführeramtes auf einen neuen Geschäftsführer soll natürlich die erheblichen Haftungsrisiken des bisherigen Geschäftsführers bis zum „offiziellen“ Eintritt der Insolvenz eliminieren. Unstrittig haftet der alte Geschäftsführer noch für die während seiner Amtszeit verursachten Schäden. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in einer Entscheidung aus Juli 2024 betont, kann der alte Geschäftsführer auch noch für die Schäden haften, die nach seinem Ausscheiden entstehen: Entscheidend ist nämlich, wann das erste Mal ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Fällt der Zeitpunkt (noch) in die Amtszeit des alten Geschäftsführers, so hat er mit dem Versäumen der Antragstellung den „Grundstein“ für alle folgenden Schäden gelegt. Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers unterbricht diesen Zurechnungszusammenhang nicht. Unsere Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahre auf dem Gebiet des Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts tätig und berät Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter gerne in entsprechenden Konfliktlagen.

Gesellschafter-Geschäftsführer und Sozialversicherung

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften stellt sich immer die Frage, ob diese für ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig sind oder nicht. Wird die Sozialversicherungspflicht übersehen oder falsch beurteilt, so wird dies in der Praxis erst Jahre später (durch eine Prüfung der Sozialbehörden) bemerkt: Die Sozialbeiträge zuzüglich Zinsen/Säumniszuschläge sind in diesem Fall nachzuzahlen und gehen betragsmäßig zumeist in die Tausende. Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht spielen nicht nur die Verträge und Beschlüsse der Gesellschaft, sondern auch die Eintragungen im Handelsregister und die dort hinterlegten Dokumente, insbesondere die Gesellschafterliste. Im Rahmen unserer Tätigkeit stellen wir immer wieder fest, dass diese „Dokumente“ nicht miteinander übereinstimmen. Hieraus ziehen die Sozialversicherungsbehörden ihre Vorteile. Im Vorgriff auf Sozialversicherungsprüfungen untersuchen wir die Vertrags- und Registerlage und geben Empfehlungen für die korrekte Gestaltung. Für entsprechende Fragen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.

Strafrecht: Encro-Chat-Daten verwertbar?

Erstmals hat sich das höchste deutsche Strafgericht mit einem Aspekt der Verwertung der sogenannten EncroChat-Daten in einem Strafverfahren beschäftigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält nach einer ersten Einschätzung die (im Ausland gesammelten) Daten für verwertbar. Zur Begründung verwies der BGH auf die bereits von anderen deutschen Gerichten festgestellte Verwertbarkeit, ohne jedoch selbst eine konkrete Begründung zu liefern. Es bleibt abzuwarten, wie sich die anderen Strafsenate am BGH zu dieser Frage positionieren. Darüber hinaus sind auch noch Verfassungsbeschwerden bei Bundesverfassungsgericht und Klage vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig. Fraglich ist allerdings, wann mit Entscheidungen dieser höchsten Gericht zu rechnen ist, bis dahin geben die nationalen Strafgerichte die Marschrichtung vor.

Geldwäschestrafbarkeit massiv ausgeweitet

Der Bundestag hat 11.02.2021 eine Änderung des Geldwäscheparagraphen § 261 StGB beschlossen. Damit einher ging eine Änderung der Bestimmung über die Einziehung von Vermögen. Die Änderungen sind äußerst weitreichend: Erfasste die Geldwäsche bisher nur bestimmte (schwere) Vortaten, so kann nun jede rechtswidrige Tat eine taugliche Vortat darstellen (all crime Ansatz). Für die Zukunft heißt dies: Wer leichtfertig die Augen davor verschließt, dass sein Vertragspartner ihm Gegenstände aus einer rechtwidrigen Tat zum Kauf anbietet oder mit entsprechendem Geld ein Geschäft abschließen will macht sich selber strafbar. Damit einher geht die Gefahr, dass die Vermögenswerte "entschädigungslos" eingezogen werden. Vor der Abstimmung des Bundestages wurde von Rechtsanwälten und Professoren vor den Gefahren einer solchen "uferlosen" Bestimmung gewarnt, der Bundestag hat sich hiervon jedoch nicht umstimmen lassen.

Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zum neuen Personengesellschaftsrecht

Die Bundesregierung hat am 20.02.2021 den Gesetzesentwurf für ein neues Personengesellschaftsrecht verabschiedet. Der Gesetzesentwurf geht nun an den Bundesrat. Der Gesetzesentwurf sieht erhebliche Veränderungen des Personengesellschaftsrechts vor. Insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) soll nunmehr eindeutige Regelungen hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit erhalten. Vollkommen neu sind auch die Regelungen über die Möglichkeiten zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen - diese Neuregelung erstreckt sich auf alle Personengesellschaften, also auch auf die OHG und die Kommanditgesellschaft. Die Neuregelungen stellen die größter Reform des Personengesellschaftsrecht in den letzten 100 Jahren dar. Es bleibt aber abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat nicht erheblichen Veränderungen erfährt.

Haftung des Geschäftsführers in Corona-Zeiten

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 15a Insolvenzordnung (früher: § 64 GmbH-Gesetz) verpflichtet, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Feststellung der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommt er dieser Pflicht nicht fristgemäß nach, so macht er sich persönlich haftbar für hieraus entstehende Schäden. Dies können insbesondere Steueransprüche des Finanzamtes sein, aber auch die GmbH selbst kann Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer haben – diesen werden dann vom Insolvenzverwalter der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht. Besonders haftungsrelevant sind hier Lohnzahlungen inkl. Sozialbeiträge, aber auch der "normale" Zahlungsverkehr auf den Bankkonten kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht für den Fall der Überschuldung bis zum 30. April 2021 ausgesetzt, dies hat positive Auswirkungen für den Geschäftsführer. Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit gilt dies jedoch NICHT, hier unterliegt der Geschäftsführer wieder den alten Haftungsregelungen der Vor-Corona-Zeiten. Geschäftsführer von Gesellschaften mit Zahlungsschwierigkeiten, sollten sich daher umgehend von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht beraten lassen, um eine mögliche persönliche Haftung zu vermeiden.

Akteneinsichtsrechts des Gesellschafters in Zeiten von Corona

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Zwangsgeldverfahren gegen eine GmbH entschieden, dass das Recht des Gesellschafters auf Einsicht in die Geschäftsbücher der GmbH unter zumutbaren Bedingungen erfolgen muss. Unzumutbar ist es, wenn die Einsicht in einem 13qm großen Kellerraum ohne Lüftungsmöglichkeiten erfolgen soll, der zudem noch mit (nicht beschrifteten) Kartons (welche die Geschäftsunterlagen enthalten) und Möbelstücken vollgepackt ist. Da unter solchen Bedingungen eine Einsichtnahme nicht zumutbar ist, darf der Gesellschafter die Einsicht abbrechen bzw. zurückweisen und die GmbH bleibt weiter verpflichtet die Einsichtnahme unter zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen, z.B. durch Anmietung eines größeren Raumes.

NEU: GmbH-Geschäftsführer verliert Amt auch bei Teilnahme an Straftat

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Grundsatzurteil vom 03.12.2019 entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer sein Amt auch dann nicht mehr ausüben darf, wenn er „nur“ als Teilnehmer einer Insolvenzstraftat verurteilt wird (§ 6 Absatz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz). Im vorliegenden Fall war ein GmbH-Geschäftsführer- in einem Fall der nicht seine GmbH betraf- wegen Beihilfe zum Bankrott zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt worden, hierbei entfielen 60 Tagessätze als Einzelstrafe auf eine Insolvenzstraftat. Hierauf wollte ihn das Amtsgericht als Geschäftsführer aus dem Handelsregister löschen. Der Geschäftsführer widersprach und argumentierte, dass § 6 Absatz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz eine Löschung nur um Falle einer Verurteilung als TÄTER ermögliche – er sei jedoch „nur“ wegen Beihilfe (=Teilnahme) verurteilt worden. Bisher war eine starke Meinung in der juristischen Literatur davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer sein Amt nur dann nicht antreten darf bzw. nachträglich wieder verliert, wenn er als TÄTER verurteilt wird. Dieser Ansicht hat der BGH nun eine Absage erteilt.

GmbH-Geschäftsführer sofort kündbar?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.08.2019 zu einer in der Praxis nicht so seltenen Problematik Stellung genommen: Der fristlosen Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers bei jahrelang unerkannt unwirksamen Anstellungsvertrag: Bei dem Abschluss eines GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsvertrages sind auf Seiten der GmbH bestimmte Regelungen einzuhalten, kommt es hier zu Fehlern, so ist der Anstellungsvertrag (unerkannt) unwirksam. Der BGH hat nun entschieden, dass selbst dann, wenn dieser Fehler über Jahre nicht erkannt wird, der Anstellungsvertrag im Prinzip unwirksam bleibt. Allerdings wird der Anstellungsvertrag für die Dauer seiner Durchführung wie ein wirksamer Vertrag behandelt (Grundsätze zum fehlerhaften Anstellungsverhältnis) - jedoch kann der Anstellungsvertrag im Prinzip (von Härtefällen abgesehen) jederzeit und ohne wichtigen Grund beendet werden, Kündigungsfrist etc. sind nicht zu beachten.

"Schwarze" Fonds: FG Düsseldorf billigt erneut Schätzungsbefugnis des Finanzamtes

Mit Urteil vom 3. November 2016 (Az. 16 K 3383/10 F) hat das Finanzgericht Düsseldorf zur Frage des Nachweises der Einkünfte bei sog. "intransparenten" Auslandsfonds Stellung genommen. Hintergrund des Rechtsstreits ist die seit 2004 für (inländische und ausländische) Investmentanteile geltende Regelung zur Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung (§ 6 des Investmentsteuergesetzes). Sie sieht eine pauschale Ermittlung der Erträge vor. Die Kläger des Verfahrens erzielten in den Streitjahren 2004 bis 2008 u.a. Erträge aus Anteilen an sog. intransparenten ("schwarzen") ausländischen Investmentfonds, welche in einem belgischen Bankdepot gehalten wurden. Die Kläger erklärten diese - nicht veröffentlichten - Fondserträge im Schätzungswege. Das Finanzamt folgte dem nicht und nahm stattdessen eine Ermittlung nach der vorgenannten Bestimmung des Investmentsteuergesetzes vor. Die Kläger machten geltend, dass die Regelung europarechtswidrig sei. Zum Nachweis ihrer Einkünfte legten sie die Jahresberichte und -abschlüsse der Fonds vor. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Frage der Europarechtskonformität der pauschalen Besteuerung von Erträgen aus sog. "intransparenten" Investmentfonds dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 (Rs. C-326/12 = SIS 14 30 18) entschieden, dass die Regelung des Investmentsteuergesetzes europarechtskonform so zu verstehen sei, dass es dem Steuerpflichtigen auch bei "intransparenten" Fonds im Ausland möglich sein müsse, Unterlagen und Informationen beizubringen, um den Nachweis über die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise zu führen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage nunmehr unter Berücksichtigung dieser Vorabentscheidung abgewiesen. Es fehle an den im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Mai 2016 als "Mindestanforderungen" bezeichneten Angaben. So läge insbesondere weder die Bescheinigung einer der dort genannten Personen oder Institutionen (z.B. Steuerberater) darüber vor, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, noch ein zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültiger Verkaufsprospekt. Die von den Klägern vorgelegten Jahresberichte und -abschlüsse genügten nicht, um das Finanzamt in die Lage zu versetzen, eine klare und genaue Prüfung vorzunehmen und die Steuer auf die fraglichen Erträge individuell zu bemessen. Die Berechnung der Kläger sei zwar nachvollziehbar und erschiene als Schätzungsgrundlage grundsätzlich durchaus geeignet. Der Bundesfinanzhof habe die Möglichkeit einer Schätzung bei unzureichenden Unterlagen jedoch nur in einem sehr engen - hier nicht eingehaltenen - Rahmen zugelassen. Weitere Ermittlungen des Gerichts oder des Finanzamts, etwa im Wege der Amtshilfe, seien nicht erforderlich. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. [Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 01.12.2016]

Advance Pricing Agreements (APAs) HK mit Deutschland ?

Ein Advance Pricing Agreement (APA) ist eine zeitlich befristete Vereinbarung auf Anregung eines Steuerpflichtigen zwischen einem oder mehreren Steuerpflichtigen und mehreren Steuerverwaltungen. Durch den Abschluss von APAs werden die steuerlich anzuerkennenden Verrechnungspreismethoden zwischen den betroffenen verbundenen Unternehmen oder Unternehmensteilen für einen bestimmten Zeitraum in der Zukunft festgelegt.

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Steuerrecht: Strafbefreiende Selbstanzeige in 2015

Die Bundesregierung wird grundsätzlich am Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige festhalten, aber Bedingungen sollen ab 2015 deutlich verschärft werden. Die Grenze für die strafbefreiende Selbstanzeige von jetzt noch 50 000 Euro auf 25 000 Euro abgesenkt werden. Bis zu diesem Betrag bleibt das angezeigte Steuervergehen straffrei, und es wird auch kein Strafzuschlag erhoben. Ab 25 000 Euro sollen gestaffelte Strafzuschläge erhoben werden. Bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100 000 Euro soll ein Zuschlag von 10 Prozent fällig werden, ab 100 000 Euro bis zu eine Million Euro 15 Prozent und über einer Million Euro 20 Prozent.

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Veröffentlichung: "Grundzüge im Internationalen Steuerrecht" von Herrn RA Sebastian Korts

 

Im angesehenen Boorberg Verlag ist im Oktober 2014 ein Buch zum Thema "Grundzüge im Internationalen Steuerrecht" erschienen. Autor des Buches ist Herr RA Sebastian Korts. Der Stellenwert des Internationalen Steuerrechts nimmt in der Anwaltspraxis und bei Steuerberatern zu. Das Werk bietet einen zielgerichteten Einstieg in das komplexe Thema. Insbesondere die anwaltliche Sicht findet dabei Berücksichtigung.

Alle wichtigen Aspekte des Internationalen Steuerrechts werden angesprochen, unter anderem Doppelbesteuerungsabkommen, Internationales Erbschaftsteuerrecht, Mitarbeiterentsendung etc.

Das Werk eignet sich für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die einen Einstieg in das Rechtsgebiet suchen. Es wird bei der Ausbildung der "Fachanwälte für Internationales Wirtschaftsrecht" eingesetzt.

[ISBN-Nummer: 978-3-415-05324-3]

Veröffentlichung: "Grundzüge im Internationalen Steuerrecht" von Herrn RA Sebastian Korts

 

Im angesehenen Boorberg Verlag ist im Oktober 2014 erstmals ein Buch zum Thema "Grundzüge im Internationalen Steuerrecht" erschienen. Autor des Buches ist Herr RA Sebastian Korts. Der Stellenwert des Internationalen Steuerrechts nimmt in der Anwaltspraxis und bei Steuerberatern zu. Das Werk bietet einen zielgerichteten Einstieg in das komplexe Thema. Insbesondere die anwaltliche Sicht findet dabei Berücksichtigung.

Alle wichtigen Aspekte des Internationalen Steuerrechts werden angesprochen, unter anderem Doppelbesteuerungsabkommen, Internationales Erbschaftsteuerrecht, Mitarbeiterentsendung etc.

Das Werk eignet sich für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die einen Einstieg in das Rechtsgebiet suchen. Es wird bei der Ausbildung der "Fachanwälte für Internationales Wirtschaftsrecht" eingesetzt. Im Jahr 2016 ist die mittlerweile 2. Auflage des Buches gedruckt worden.

[ISBN-Nummer: 978-3-415-05324-3]

Zahl der Selbstanzeigen nochmals stark angestiegen - Verschärfung ab 01.01.2015 wirft Schatten voraus

Die Zahl der strafbefreienden Selbstanzeigen ist im zweiten Jahr in Folge bundesweit erneut stark angestiegen. Im Jahr 2014 sind bis jetzt über 31000 Selbstanzeigen bei den Finanzämtern eingegangen. Damit wurde die Gesamtzahl der Selbstanzeigen in 2013 (ca. 24000) schon jetzt weit übertroffen. Die meisten Selbstanzeigen wurden in Baden-Württemberg (ca. 7100), Nordrhein-Westfalen (ca. 6300) und Bayern (ca. 4600) eingereicht. Die Steigerung ist maßgeblich auf zwei Ursachen zurückzuführen: Ab dem 01.01.2015 werden die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige verschärft (und die Selbstanzeige wird teurer). Ferner verfolgen insbesondere die Schweizer Banken seit Jahresbeginn einen sehr verschärften Kurs im Rahmen ihrer sogenannten "Weißgeldstrategie" und drängen Kunden sehr entschlossen zur Offenlegung ihrer bisher verschwiegenen Vermögen/Einkünfte.Wer sich mit dem Gedanken der Abgabe einer strafbefreiende Selbstanzeige trägt, sollte die verbleibende Zeit nutzen und sich umgehend von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen. Unsere Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut. Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn Sie sich nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!

Neues Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/China

Das bislang gültige Doppelbesteuerungsabkommen war am 14. Mai 1986 in Kraft getreten. Seit 2007 verhandelten die beteiligten Staaten über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen. Eine am 28. März 2014 unterzeichnete Endfassung des "Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen" liegt in deutscher, chinesischer und englischer Fassung vor. Die Ratifizierung steht noch aus. Die wichtigsten Veränderungen werden nachfolgend dargestellt. Hier mehr erfahren

Ende des Bankgeheimnis in der EU

Ab 2017 gehört das Bankgeheimnis in der EU der Vergangenheit an. Die EU hat sich am 14.10.2014 auf die Ausweitung des automatischen Informationsaustausch geeinigt. Der bisherige Informationsaustausch beschränkte sich auf Zinszahlungen, nunmehr werden fast alle Arten von Kapitalerträgen erfaßt werden. Im Zusammenspiel mit der bereits erweiterten Richtlinie zur gegenseitigen, eu-weiten Amtshilfe der Finanzbehörden (2011/16/EU) ist es ab 2017 fast unmöglich, "unerkannt" Kapitalerträge zu vereinnahmen.

Europarichter kippen pauschale Besteuerung "schwarzer" Fonds

Erneut musste die deutsche Finanzverwaltung eine gerichtliche Niederlage bezüglich der (Straf-)Besteuerung sogenannter "schwarzer" oder intransparenter Investmentsfonds hinnehmen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 09.10.2014 festgestellt, dass die pauschale Besteuerung dieser Fonds gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Vielmehr muss die Finanzverwaltung es dem Steuepflichtigen ermöglichen, Unterlagen oder Informationen vorzulegen, anhand derer eine Besteuerung der tatsächlich erzielten Fondserträge möglich ist.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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