Aktuell: BFH und BMF zum Schuldzinsenabzug
- Details
- Erstellt am Donnerstag, 08. Dezember 2005 09:12
Zwei aktuelle BFH-Urteile, beide vom 21.09.2005, beschäftigen sich mit der Regelung des Schuldzinsenabzugs gemäß § 4 Abs. 4a EStG. § 4 Abs. 4a EStG beschränkt den Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen bis auf einen Sockelbetrag in Höhe von 2.050 €, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Ausgenommen hiervon sind aus Investitionsdarlehen herrührende Schuldzinsen. Das BMF hat sich mit Schreiben vom 17.11.2005 ebenfalls erst kürzlich mit § 4 Abs. 4a EStG befasst.
Nach dem BFH-Urteil vom 21.09.2005 (X R 46/04) bedarf es einer zweistufigen Prüfung zur Ermittlung des Schuldzinsenabzugs: Erst nach einer Prüfung, ob es sich um eine betriebliche Schuld gemäß § 4 Abs. 4 EStG handelt, ist die Abziehbarkeit nach § 4 Abs. 4a EStG zu untersuchen. Bei der Ermittlung der Entnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG sind privat veranlasste Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen; eine Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG ist erst bei Tilgung des durch Privatschulden veranlassten Sollsaldos mit Betriebseinnahmen zu berücksichtigen. Das BMF-Schreiben vom 17.11.2005 (IV B 2 –S 2144 – 50/05) konkretisiert diese Vorgehensweise. Das weitere BFH-Urteil vom 21.09.2005 (X R 47/03) befasst sich mit der Frage der Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.1999 geendet haben. Der BFH bejaht diese Frage – entgegen BMF-Schreiben v. 22.5.2000 (IV C 2 - S 2144 – 60/00, BStBl. I 2000, 588). Die angesprochenen Urteile zwingen den Steuerpflichtigen zu einer vorausschauenden Planung hinsichtlich der Handhabung eines Mehrkontenmodells (sog. Zwei-Konten-Modell) bzw. bei der Gewinnentnahmepolitik in Personengesellschaften. Eine zeitliche Abstimmung der Vornahme von Privatentnahmen und der Aufnahme betrieblicher Darlehen ist notwendig, um negativen Überraschungen in Steuerbescheiden vorzubeugen.
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
Suche
Meistgelesen Beiträge
- Steuer-Symposium in Berlin: Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen
- BGH: 10jährige Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung auch "rückwirkend" anwendbar
- Steueroasen-CD: Deutschland bekommt nun doch die Daten
- Steuerfahndung NRW: 200 "Schweiz"-Selbstanzeigen im Monat
- Bankgeheimnis: Liechtenstein knickt ein
Die neuesten Beiträge
- Beschlagnahme von Steuer- und Geschäftsunterlagen
- Insolvenz der Baufirma: Vorschuss weg?
- Cum-Ex-Verfahren: Über 10 Jahre Haft
- GmbH: Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Gewinnausschüttung
- Insolvenzhaftung des ehemaligen GmbH-Geschäftsführers
- Coronahilfen/Überbrückungshilfen und Subventionsbetrug
- Gesellschafter-Geschäftsführer und Sozialversicherung
- Verjährung im Steuer(straf)verfahren--Prüfungspflicht des Finanzgerichts
- BFH: Alte elektr. Kasse berechtigt nicht immer zur Schätzung
- Auskünfte über ausländische Konten verfassungsgemäß
- Keine vGA bei unklaren Einzahlungen des GmbH-Geschäftsführers
- Cum Ex erneut vor Verfassungsgericht
- NRW: Zentrale Steuerfahndungsbehörde nimmt Arbeit auf
- Internationales Steuerstrafrecht - Festschriftsbeitrag für Prof. Dr. Frotscher
- BGH: Vermögensabschöpfung auch bei verjährten Straftaten