Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der Steuerbürger

Wieder einmal hat das Bundesverfassungsgericht dem überschnellen Vorgehen der Steuerfahndung deutliche Grenzen gesetzt: Der Betroffene hatte auf Nachfrage gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass er den Neubau einer Halle mit Geldern seines Schwiegervaters finanziert habe. Der Schwiegervater habe das Geld aus einem Grundstücksverkauf erlöst. Das Finanzamt glaubte den Angaben des Betroffenen nicht und vermutete, dass die Halle mit Schwarzgeldern finanziert worden sei. Sie ließ die Wohnung und das Büro des Betroffenen durchsuchen. Wenig später stellte sich heraus, dass der Schwiegervater tatsächlich DM 1,8 Mio aus einem Grundstücksgeschäft erlöst hatte. Daraufhin wurden die Ermittlungen gegen den Betroffenen eingestellt. Der Betroffene klagte jedoch nachträglich auf Feststellung der Unzulässigkeit der Durchsuchung - und bekam vor dem Bundesverfassungsgericht Recht.

Die Durchsuchung war unverhältnissmäßig, denn das Finanzamt hätte zuerst einmal mit *normalen* Ermittlungen die Richtigkeit der Angaben des Betroffenen nachprüfen können. Eine Durchsuchung nur deshalb anzuordnen, weil dies den Ermittlungsweg *abkürzt* ist nicht zulässig. Überdies beruhte der Verdacht der Schwarzgeldfinanzierung auf sehr dürftigen Verdachtsmomenten, die niemals einen so schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte rechtfertigen können (BVerfG v. 3. Juli 2006 – 2 BvR 2030/04 –).

 

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