Finanzministerium hält trotz gegenteiligem BFH-Beschluß an internationalen Kontrollmitteilungen fest

Das Bundesfinanzministerium (-BMF-) befürwortet weiterhin die Weitergabe von Informationen an die Finanzbehörden anderer EU-Länder, wenn der *leichte* Verdacht auf eine mögliche Steuerverkürzung in dem betreffenden EU-Land vorliegt - obwohl der Bundesfinanzhof in einem Beschluß vom 15.02.2006 *Spontanauskünfte* in diesen Fällen für unzulässig erklärt hat. Der BFH hielt den leichten Verdacht einer Steuerverkürzung nicht für ausreichend um das Finanzamt zur Weitergabe der Daten zu ermächtigen. Es muss schon ein starker Verdacht einer Steuerhinterziehung genau in diesem EU-Land vorliegen. Der BFH-Beschluss ist nur einer vorläufige Entscheidung, eine endgültige Entscheidung des BFH steht noch aus. In einem Schreiben vom 01.08.2006 verteidigt das BMF nunmehr seine Ansicht und legt dar, dass aus seiner Sicht die Voraussetzungen für einer Informationsweitergabe doch vorliegen. Das BMF beruft sich dabei auf eine EU-Richtlinie betreffend den Auskunftsaustausch und entsprechende Urteile des Europäischen Gerichtshof zu dieser Richtlinie.

Das Schreiben des BMF zeigt, dass der Fiskus die Informationsweitergabe zwischen den EU-Ländern forcieren möchte - wohl auch in der Hoffnung mit Informationen aus dem EU-Ausland deutschen Steuerhinterziehern besser auf die Schliche zu kommen.

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