EuGH: Verbot der Doppelverfolgung gilt auch im Falle eines Freispruchs aus Beweismängeln

Im Art. 54 des sogenannten *Schengener Übereinkommens* ist das Prinzip des Verbots der Doppelverfolgung (ne bis in idem) festgeschrieben. Sinn und Zweck des Verbot ist der Schutz ein Person vor einer zweifachen (oder gar mehrfachen) Verurteilung wegen ein und derselben Tat. Dieser Grundsatz gehört zu einem der Grundprinzipien eines Rechtsstaats, jedoch ist die Anwendung dieses Prinzips über die Grenzen der Staaten hinweg noch recht neu. Aus diesem Grund hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) immer wieder mit dieser Vorschrift zu befassen. Insbesondere sind die Sachverhalte strittig, bei denen es nicht zu einem Urteil kommt (z.B. wegen Verjährung oder Mangel aus Beweisen): ist dann der andere Schengen-Staat auch gehindert diese Person wegen des gleichen Verbrechens zu bestrafen (weil in diesem Staat noch z.B. noch keine Verjährung eingetreten ist)? Der EuGH ist nun dieser Ansicht gefolgt und hat ausgesprochen, dass eine Person, welche in einem Staat mangels Beweise rechtskräftig freigesprochen worden ist, in keinem anderen Schengen-Staat wegen dieser Tat verfolgt werden darf.

Steuerrecht "aus dem Leben"

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